Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
- Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 5
- Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- Messgehilfinnen und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, die auch Dienstfahrzeuge führen.
Entgeltgruppe 3
Messgehilfinnen und -gehilfen.
Protokollerklärung
Schwierige Aufgaben sind z. B.:
- schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;
- Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
- einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
- Messungen in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.) unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;
- Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst (wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen oder Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse unter gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbständige photogrammetrische Auswertungen einfacher Art; Entzerrungen einfacher Art;
- schwierige Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten in Geoinformationssystemen (z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen); schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
- Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
- besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartografie;
- besonders schwierige Montagen oder Übertragungen in inhaltsreichen Kartenoder Geodatensystemen;
- schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
- Nachweis und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen, rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in Sonderkarten- und Geoinformationssystemen.