Vorbemerkung

1Fernsprecherin oder -sprecher ist, wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 2Zu den Tätigkeiten gehören z. B.: Abwickeln des Fernsprechverkehrs (Gesprächsannahme und -vermittlung) im öffentlichen Fernsprechnetz (Inland), im Bundeswehr-Fernsprechnetz (Inland) und in Bundeswehr-Sondernetzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte dieses Abschnitts führen.

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte dieses Abschnitts führen.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.

Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die zu mindestens einem Viertel fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.

    (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführerin oder Schichtführer eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 4, wenn neben ihnen mindestens eine weitere Fernsprecherin oder ein weiterer Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4 an Auskunftsplätzen.

Entgeltgruppe 4

Fernsprecherinnen und -sprecher.

(Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführerin oder Schichtführer eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 3, wenn neben ihnen mindestens eine weitere Fernsprecherin oder ein weiterer Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind.)

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