Für die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nach Tätigkeitsmerkmalen, welche im Anhang zur Anlage 2 aufgelistet sind, steht eine bestandene verwaltungseigene Prüfung einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von § 11 gleich. Die verwaltungseigene Prüfung ist in Anlage 2 geregelt.

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