§ 52 ab 1. Januar 2020:
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nr. 2
Zu § 15 - Tabellenentgelt -
§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.
(Nr. 3 bis September 2024:)
Zu § 16 - Stufen der Entgelte -
§ 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
§ 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3.
§ 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(Nr. 3 ab 1. Oktober 2024:)
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -
§ 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
"Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen."
Nr. 4
Zuordnung der Entgeltgruppen
Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:
die Entgeltgruppe |
der Entgeltgruppe |
S 2 |
2 |
S 3 |
4 |
S 4 |
5 |
S 5 (nicht besetzt) |
6 |
S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S 8b |
8 |
S 9, S 10 (nicht besetzt), S 11a |
9a |
S 11b, S 12, S 13, S 14 |
9b |
S 15, S 16 |
10 |
S 17 |
11 |
S 18 |
12 |
(Nr. 5 ab 1. Januar 2024:)
Nr. 5 Zulage für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
(1) Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(3) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 14 oder in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.
(4) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(5) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(6) Die Zulage nach den Absätzen 2 bis 5 wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.