§ 52 ab 1. Januar 2020:

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

Nr. 2

Zu § 15 - Tabellenentgelt -

§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.

Nr. 3

Zu § 16 - Stufen der Entgelte -

  1. § 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:

    Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.

  2. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:

    Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3.

  3. § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:

    Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

    Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

    Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

    Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

    Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

    Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Nr. 4

Zuordnung der Entgeltgruppen

Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
S 2 2
S 3 4
S 4 5
S 5 (nicht besetzt) 6

S 6 (nicht besetzt),

S 7, S 8a, S 8b
8
S 9, S 10 (nicht besetzt), S 11a 9a

S 11b, S 12, S 13,

S 14
9b
S 15, S 16 10
S 17 11
S 18 12

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