1. Diätassistentinnen,

    als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen,

    die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 200 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Diätassistentinnen als Diätküchenleiterinnen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

  3. Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,

    die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

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