1. Desinfektoren mit Prüfung

    als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,

    denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

  2. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,

    denen mindestens fünf Gesundheitsaufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  3. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,

    die schwierige Aufgaben erfüllen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)

  4. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,

    die im gesamten Aufgabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Aufgaben erfüllen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 7)

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