(1) Verpflichtet sich der Ausbildende, Studierende nach Beendigung ihres Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studium erworbenen Abschlussqualifikation zu übernehmen, sind die ehemals Studieren-den verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein (Bindungsdauer).

 

(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder bis zum Abbruch des Studiums gezahlte Betrag, bestehend aus der Studienzulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 sowie den übernommenen Studiengebühren nach § 8 Absatz 4, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:

  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Buchstabe c, 2. Halbsatz,
  2. bei Beendigung des Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das er-folgreich bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Beste-hens endet.
 

(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v.H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.

 

(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.

 

(5) Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis beim Ausbildenden entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation übernommen werden und dieses Beschäftigungsverhältnis für die Bindungsdauer nach Satz 3 fortbesteht. Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer nach Satz 3 aus einem von der Beschäftigten/vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.

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