(1) Vor Beginn des dualen Hebammenstudiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der verantwortlichen Praxiseinrichtung abzuschließen, der die Bezeichnung "duales Hebammenstudium" und mindestens folgende Angaben enthält:

  1. den Beginn des Studiums,
  2. den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für die/den Studierenden zu erstellen ist,
  3. die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
  5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
  6. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
  7. die Dauer der Probezeit,
  8. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  9. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
  10. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen
  11. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Abs. 2 HebG,
  13. die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis Anwendung finden,
  14. in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder nach § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.
 

(2) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn die/der Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine Studienplatzzusage der Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, in Textform vorleg

 

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

 

(4) 1Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

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