Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

      • in den Entgeltgruppen 1 bis 8

        • vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 weniger als 51,75 EUR,
        • vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 52,47 EUR,
        • ab 1. August 2013 weniger als 53,20 EUR,
      • in den Entgeltgruppen 9 bis 15

        • vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 weniger als 82,80 EUR,
        • vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 83,96 EUR,
        • ab 1. August 2013 weniger als 85,14 EUR,

      so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

    2. In der Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "teil" die Wörter "eine Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 über die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht" gestrichen.
  2. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage."

  3. Nach § 38 wird folgender § 38a (Bund) eingefügt:

    "§ 38a Übergangsvorschriften (Bund)

    Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt."

  4. § 38a (VKA) wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
    2. Die Absätze 2 bis 5 und 7 werden gestrichen.
    3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.
  5. § 39 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter ",frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009" gestrichen.
    2. In Absatz 4 werden

      aa) in Buchstabe a die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 (Bund) bzw. 31. Dezember 2009 (VKA)" gestrichen,
      bb) in Buchstabe b die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen,
      cc) in Buchstabe c das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "28. Februar 2014" ersetzt,
      dd) in Buchstabe d die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008" gestrichen,
      ee) in Buchstabe e die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen,
      ff) in Buchstabe f die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
  6. Die Anlage A (Bund) wird für die Zeit

    1. vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 wie aus Anhang 1a ersichtlich,
    2. vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 wie aus Anhang 1b ersichtlich und
    3. ab 1. August 2013 wie aus Anhang 1c ersichtlich

    gefasst.

  7. Die Anlage A (VKA) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.

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