1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3" die Wörter "im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes" angefügt.
  2. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Beschäftigten" die Wörter "im Bereich der VKA" angefügt.
    2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      (5) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 6 einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 5 zugeordnet. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.

  3. In § 31 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3" die Wörter "im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes" angefügt.
  4. In § 32 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3" die Wörter "im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes" angefügt.

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