Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen.
Nr. 2 zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit -
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 4
(1) Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(4) Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern. Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.
(5) § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.
Nr. 5 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -
Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart werden.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 6
Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.