Informationen über diesen Tarifvertrag
TVöD-BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005
Datum: 12. September 2008
TVöD-BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
einerseits
und der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
* Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.
§ 1 Änderung des TVöD - BT-V -
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) werden in § 46 Nr. 4 nach Absatz 3 folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:
(3a) |
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftliche eingewilligt hat. |
(3b) |
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Wachpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat. |
(3c) |
Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen. |
In Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) wird in § 49 nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) |
Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft § 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010, § 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3c mit Ablauf des 30. September 2012. |
§ 2 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
[Nachspann]
Niederschriftserklärung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärungen zum TVöD BT-V um folgende Niederschriftserklärungen zu ergänzen:
4. Zu Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschariften (Bund) § 49 Absatz 4 Buchst. b:
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) festgelegt. Falls der Geltungszeitraum für die in § 13 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraums der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen.