(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.[1]
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) | Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, |
b) | Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, |
c) bis g) | [nicht besetzt] |
h) | Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/ Praktikanten[2], |
i) | Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, |
k) | Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, |
l) | Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, |
m) | geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
n) bis t) | [nicht besetzt][3] |
(3) [nicht besetzt]
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen