(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A und E. Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.

 

(2.1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht.

die Entgeltgruppe die Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12[1].
 

(2.2) Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage 29. Februar 2024 in Höhe von monatlich 1.068,55 Euro und ab 1. März 2024 in Höhe von monatlich 1.191,43 Euro.[2]

Protokollerklärung zu Absatz 2.2:

Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.

 

(2.3) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 in Höhe von monatlich 714,60 Euro und ab 1. März 2024 in Höhe von monatlich 796,78 Euro.

Protokollerklärung zu Absatz 2.3:

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiologie, Intensivmedizin, oder sonstige vom Arbeitgeber ausdrücklich definierte Funktionsbereiche.

 

(2.4) Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2.2 und 2.3 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt[3].

 

(2.5[4]) Die Absätze 2.2 bis 2.5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/ Tierärzte keine Anwendung.

 

(2.6) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 25,00 Euro. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.[5]

 

(2.7) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten bis 29. Februar 2024 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 120,00 Euro. Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab 1. März 2024 auf monatlich 133,80 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

 

(2.8) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat. Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.[6].

 

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

Protokollerklärung zu den Absätzen 2.6 und 2.8[7]:

Abweichend von den Absätzen 2.6 und 2.8 beträgt bei Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost die Zulage nach Absatz 2.6 Satz 1 monatlich 35,00 EUR und die Einmalzahlung nach Absatz 2.8 Satz 1 12 v. H.

[1] Entspricht § 52 Abs. 2 BT-K.
[2] Entspricht § 52 Abs. 7 BT-K.
[3] Entspricht § 51 Abs. 5 BT-K.
[4] Entspricht redaktionell angepasst § 51 Abs. 6 BT-K.
[5] Entspricht § 52 Abs. 5 BT-K.
[6] Entspricht § 52 Abs. 7 BT-K.
[7] Entspricht redaktionell angepasst der Protokollerklärung zu § 52 Abs. 5 und 7 BT-K.

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