Sowohl der TV-V als auch der TVöD haben zunächst Differenzierungen beim Tabellenentgelt dergestalt vorgenommen, dass im Tarifgebiet Ost ein bestimmter Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf die jeweiligen West-Tabellen zur Anwendung kam.
Diese Differenzierung wurde schrittweise aufgehoben und endgültig ab dem Jahr 2010 beseitigt.
Auch Differenzierungen bei Entgeltzulagen (z. B. Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage), die sich aus den bis Ende 2016 übergangsweise weiter anzuwendenden Eingruppierungsvorschriften (Anlagen 1a und 1b) zum BAT nach Maßgabe des TVÜ-VKA ergaben, sind spätestens mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD am 1.1.2017 weggefallen.
Unterschiede gibt es jedoch bei der VKA sowohl im TVöD als auch im TV-V bei den jeweiligen Stundenentgelten. Aufgrund der unterschiedlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Punkt 4.2) ist das Stundenentgelt im Tarifgebiet Ost niedriger als im Tarifgebiet West.
Differenzierungen gibt es nunmehr nur noch bei einzelnen Entgeltbestandteilen.
3.1 Jahressonderzahlung
Eine solche Ausnahme ist im TVöD die Jahressonderzahlung. Hier galt bei Bund und VKA bis zum Kalenderjahr 2018 für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet ist, ein Bemessungssatz von 75 % (§ 20 Abs. 3 TVöD).
Dieser besondere Bemessungssatz wurde beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 in mehreren Schritten wie folgt erhöht: Ab dem im Kalenderjahr 2019 auf 82 %, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 88 %, ab dem Kalenderjahr 2021 auf 94 % und ab dem Kalenderjahr 2022 auf 100 % der jeweiligen West-Werte.
3.2 Sonderregelungen im Bereich der VKA:
3.2.1 TV-V
Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr).
3.2.2 Sparkassensonderzahlung
In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Sonderregelungen über eine Sparkassensonderzahlung (SSZ) enthalten.
Das Volumen für die Sparkassensonderzahlung unterscheidet – anders als die Sonderzahlung in den übrigen Sparten – nicht zwischen den Sparkassen im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost. Auch die Vorgängerregelung im BAT-Ostdeutsche Sparkassen hatte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld die gleichen Werte wie der BAT (West) enthalten.
3.2.3 TVöD-K
Der TVöD für den Bereich der Krankenhäuser enthält außer der Unterscheidung bei der Jahressonderzahlung höhere Werte im Tarifgebiet Ost für die Krankenhaus-Zulagen gem. § 15 Abs. 2.6 und 2.8 TVöD-K. dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Einführung dieser Zulagen im Jahr 2006 die höhere Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost (und bei den Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg) berücksichtigt wurde. Die Differenzierung ergibt sich aus der Protokollerklärung zu den Abs. 2.6 und 2.8 des TVöD-K.
Gleiches gilt für das Volumen der leistungsorientierten Bezahlung (LOB) gem. § 18 Abs. 3 i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K.
Im TVöD-K gelten mithin für das Tarifgebiet Ost (und die kommunalen Krankenhäuser in Baden-Württemberg) folgende abweichende Werte:
Vorschrift |
Wert West |
Wert Ost (und B-W) |
§ 15 Abs. 2.6 |
25 EUR/Monat |
35 EUR/Monat |
§ 15 Abs. 2.8 |
8,4 % Monats-EG/ahr |
12 % Monats-EG/Jahr |
§ 18 Abs. 3 (LOB) |
1 % der Jahresentgelte |
2 % der Jahresentgelte |
Im Zusammenhang mit der schrittweisen Verkürzung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in den Krankenhäusern ab dem Jahr 2023 (Punkt 4.2) werden diese Werte jeweils an die West-Werte angepasst.