Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch ......................... (Arbeitgeber)
und dem/der Beschäftigten
Herrn/Frau .........................
wohnhaft in .........................
geboren am .........................
wird eine
Qualifizierungsvereinbarung
für die Teilnahme am Studiengang...............
als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom ...............
in der Fassung des Änderungsvertrages vom ...............
getroffen:
Präambel
Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftigten absolviert der/die Beschäftigte den oben genannten Studiengang. Ihm/Ihr wird für die Dauer des Studiums außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Im Gegenzug verpflichtet sich der/die Beschäftigte, das Studium gemäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Abschluss anzustreben und nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation fortzuführen.
§ 1 - Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des Studienganges
- Der/Die Beschäftigte absolviert den Studiengang .................... an der ..................... Der Studienverlauf richtet sich nach dem Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der/des Beschäftigten. Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während des Studiums verbindlich festgelegt.
- Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Bachelor/Master .................... ab.
§ 2 - Beginn und Dauer des Studienganges
Das Studium beginnt am ............... und endet am ................ Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Vereinbarung.
§ 3 - Dauer der regelmäßigen Studienzeit
- Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wöchentliche Studienzeit während der fachtheoretischen Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
- Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wöchentliche Studienzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.
§ 4 - Zahlung und Höhe des Entgelts und der Studiengebühren
- Der/Die Beschäftigte wird für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt. Die Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass der/die Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt bleiben wird. Beendet der/die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund, ist der/die Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß § 8 dieser Vereinbarung verpflichtet.
- Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten.
- Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester ............... Euro.
§ 5 - Reisen zur Teilnahme an Studiengängen
Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens D 5 - 31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018.
§ 6 - Urlaub
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
§ 7 - Probezeit und Kündigung der Vereinbarung
- Die Probezeit beträgt drei Monate.
- Während der Probezeit kann die Qualifizierungsvereinbarung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
§ 8 - Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
- Der/Die Beschäftigte verpflichtet sich, nach erfolgreicher Beendigung des Studiums mindestens für die Dauer von fünf Jahren beim Arbeitgeber mit der erworbenen Qualifikation beruflich tätig zu bleiben.
Der Arbeitgeber ist berechtigt,
- bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich des/der Beschäftigten fällt, weil er es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihm Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
- bei Beendigung des Studiums durch Kündigung dieser Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit aus einem von dem/der Beschäftigten zu vertretenen Grund oder von dem/der Beschäftigten, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
- bei Kündigung durch den Beschäftigten innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss der Quali...