Die Stufenzuordnung gem. § 7 war der 3. Schritt der Überleitung der Arbeiter in den TVöD.
Die Stufenzuordnung der Arbeiter erfolgte gem. Abs. 1 – anders als bei den Angestellten – nach der Beschäftigungszeit. Das heißt, Arbeiter wurden bei der Stufenfindung am 1.10.2005 so behandelt, als hätte die Entgelttabelle des TVöD von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten. Zu beachten war, dass Stufe 1 zwar mit einem Jahr zu berücksichtigen war, durch den Verweis in Abs. 2 auf § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 war die Zuordnung zur Stufe 1 bei der Überleitung jedoch ausgeschlossen.
Für die Stufenzuordnung war nach Abs. 1 Satz 1 die Dauer der Beschäftigungszeit (§ 6 Abs. 1 BMT-G II) maßgebend, die der Beschäftigte erreicht hätte, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte. Da § 7 Abs. 1 andere Sachverhalte regelt als § 16 Abs. 2 TVöD, können die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD vorgesehenen Möglichkeiten der Anrechnung anderer Beschäftigungszeiten bei Neueinstellungen nicht bei der in § 7 Abs. 1 geregelten Stufenzuordnung übergeleiteter Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden.
Damit ergibt sich folgende Stufenzuordnung:
Beschäftigungszeit am 1.10.2005 |
Stufenzuordnung |
< 1 Jahr |
2 (!) |
> 1 Jahr |
2 |
> 3 Jahre |
3 |
> 6 Jahre |
4 |
> 10 Jahre |
5 |
> 15 Jahre |
6 |
Anmerkung: Die abweichende Verweildauer in den Stufen der EGr. 1 ist unbeachtlich, da eine Überleitung in EGr. 1 ausgeschlossen ist (vgl. Anlage 1 zum TVÜ-VKA/Anlage 2 zum TVÜ-Bund). |
Abs. 3 (Vergleichsentgelt – Günstigkeitskontrolle)
Auch für Arbeiter ist ein Vergleichsentgelt gem. § 5 ermittelt worden. In einem weiteren Teilschritt war sodann anhand des Vergleichsentgelts eine Günstigkeitskontrolle vorzunehmen.
Lag das Vergleichsentgelt über dem Entgelt der nach der Beschäftigungszeit ermittelten Stufe, wurde auch der Arbeiter einer individuellen Zwischenstufe zugewiesen. In diesem Fall erhielt auch der Arbeiter – genau wie ein Angestellter (§ 6) – sein Vergleichsentgelt ab dem 1.10.2005 zunächst weitergezahlt. Dieses konnte auch unter dem Wert der Stufe 2 liegen. Die Feststellung der individuellen Zwischenstufe hatte in diesem Fall nur Bedeutung für das Aufrücken in die nächste reguläre Stufe der Entgelttabelle.
Für die Dynamisierung Ost (Protokollerklärung zu den Abs. 3 und 4 [Bund] bzw. zu den Abs. 2 bis 4 [VKA] in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung) und Teilzeitbeschäftigte gelten die Erläuterungen zu den Angestellten (§ 6) entsprechend.
Weiterer Stufenaufstieg
Der weitere Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe richtet sich bei direkter Zuordnung entsprechend der Beschäftigungszeit zu einer Tabellenstufe nach den Regelungen des TVöD, also nach § 16 Abs. 3 TVöD (Abs. 1 Satz 2). Ist der Arbeiter bei seiner Überleitung in den TVöD einer regulären Stufe einer Entgeltgruppe zugeordnet worden, erfolgt demnach der weitere Stufenaufstieg innerhalb dieser Entgeltgruppe erst dann, wenn die gem. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) erforderliche Zeit in dieser Entgeltgruppe in vollem Umfang nach dem 1.10.2005 zurückgelegt worden ist. Die im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit spielt dafür keine Rolle mehr. Diese Regelung verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.
Bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) im Rahmen der Günstigkeitskontrolle erfolgt das weitere Aufrücken in den Stufen in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit des Arbeiters (siehe Tabelle oben). Anders als Angestellte rücken Arbeiter also bei Zuweisung in eine Zwischenstufe in die nächste Tabellenstufe nicht 2 Jahre nach der Überleitung, sondern – abhängig von der Beschäftigungszeit des Arbeiters – zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt weiter auf. Voraussetzung für das Aufrücken in die nächsthöhere reguläre Stufe ist das Erreichen der für diese Stufe maßgeblichen Beschäftigungszeit (Abs. 3 Satz 2).
Der Arbeiter wurde am 1.9.2001 eingestellt, er war somit am 1.10.2005 4 Jahre und einen Monat beschäftigt.
Die Überleitung erfolgte in EGr. 4 reguläre Stufe 3.
Das Aufrücken in Stufe 4 erfolgte am 1.10.2008 (nach 3 Jahren entsprechend TVöD).
Die Überleitung erfolgte in EGr. 4 individuelle Zwischenstufe 3+.
Das Aufrücken in die nächsthöhere reguläre Stufe 4 erfolgte am 1.9.2007 (nach 6 Jahren Beschäftigungszeit).
Soweit für diesen Personenkreis abweichend von Abs. 1 die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe vorgesehen war und für den weiteren Stufenaufstieg die bisher erreichte Beschäftigungszeit relevant blieb, verstößt diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zulässigerweise typisierender Betrachtung durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gründen des Bestandsschutzes zunächst noch nicht in das reguläre Stufensystem des TVöD eingeordnet werden konnten, abweichend geregelt werden.
Aufgrund dieser Regelung war es möglich, dass sich einzelne Arbeiter im Zeitpunkt der allgemeinen Entgelterhöhung zum 1.1.2...