In § 9 sind folgende Fallgestaltungen geregelt:
- Abs. 1: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag bereits zu.
- Abs. 2: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht worden.
Abs. 3: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre bei Fortgeltung des bisherigen Rechts erst nach vorausgehendem Fallgruppenaufstieg erreicht worden. Dabei gibt es wiederum 2 Fallgestaltungen:
a) Fallgruppenaufstieg war am Stichtag noch nicht erreicht
b) Fallgruppenaufstieg war am Stichtag erreicht
Abs. 1
Zunächst wird der Fall geregelt, dass dem Beschäftigten im September 2005 bereits eine Vergütungsgruppenzulage zustand. Diese Zulage war bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen. Die Vergütungsgruppenzulage ist keine Funktionszulage i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 3. Deshalb war es erforderlich, die Vergütungsgruppenzulage anderweitig zu sichern, damit die betreffenden Beschäftigten bei der Überleitung in den TVöD keine Gehaltseinbuße hinnehmen mussten (Grundsatz der Kostenneutralität).
Die Tarifvertragsparteien haben diesen Fall so geregelt, dass der Beschäftigte neben seinem Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2) zusätzlich eine Besitzstandszulage in Höhe seiner ihm am 30.9. zustehenden Vergütungsgruppenzulage erhielt. Damit blieb die Höhe seines Regelentgelts nach der Überleitung in den TVöD unverändert.
Eine Beschäftigte war seit dem 1.4.2001 in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 eingruppiert. Nach 4-jähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe stand ihr eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc zu. Diese Voraussetzung erfüllte die Beschäftigte seit dem 1.4.2005, sodass ihr gemäß Abs. 1 am 30.9.2005 eine Vergütungsgruppenzulage zustand. Diese Beschäftigte (Stufe 7, Ortszuschlag Stufe 1) wurde wie folgt in den TVöD übergeleitet:
Diese Beschäftigte (Stufe 7, Ortszuschlag Stufe 1) wird wie folgt in den TVöD übergeleitet:
Grundvergütung |
1.828,56 EUR |
allgemeine Zulage |
107,44 EUR |
Ortszuschlag |
473,21 EUR |
Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2) |
2.409,21 EUR |
Die Vergütungsgruppe Vc führte gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 TVÜ zur Zuordnung in die Entgeltgruppe 8, und zwar zwischen die Stufen 4 (2.330 EUR) und 5 (2.430 EUR). Neben dieser individuellen Zwischenstufe erhielt die Angestellte zusätzlich als Besitzstandszulage 80,80 EUR (5 % von 1.615,98 = Vergütungsgruppe Vc Stufe 4). Außerdem steht ihr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ seit dem 1.10.2007 ein dauerhafter Strukturausgleichsbetrag von 55 EUR zu.
Die Dauer und die sonstigen Voraussetzungen und Modalitäten der Besitzstandszulage nach Abs. 1 sind in Abs. 4 geregelt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Abs. 2
Abs. 2 regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewährungszeit keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung hatten, sondern unmittelbar auf eine Vergütungsgruppenzulage.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 3 Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 sind in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 4 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 eingruppiert. Nach 4-jähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe steht diesen Angestellten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage i. H. v. 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vb zu.
Erhielt z. B. die im Beispiel genannte Angestellte am 30.9.2005 die Vergütungsgruppenzulage noch nicht, konnte sie diese ab dem bei Fortgeltung des bisherigen Rechts maßgebenden Zeitpunkt als Besitzstandszulage erhalten, sofern sie die in Satz 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllte.
Satz 2 regelt die Höhe der Besitzstandszulage. Da der zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD vorhandene Besitzstand der Angestellten gesichert werden sollte, bemisst sich die Zulage nach dem Betrag der Vergütungsgruppenzulage am 30.9.2005. Im vorgenannten Beispiel wären dies also 107,40 EUR (6 % von 1.790,05 EUR = Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vb).
Die unter Abs. 2 fallenden Angestellten mussten 3 Voraussetzungen erfüllen, um ab dem entsprechenden Zeitpunkt eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage beanspruchen zu können. Dies ist im Einzelnen in Satz 3 geregelt.