§ 25 enthält eine besondere Besitzstandsregelung für Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst.
Die Besitzstandsregelung bezieht sich ausschließlich auf die Zusatzversorgungspflichtigkeit der sog. Feuerwehrzulage nach Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT/BAT-O und greift die dort verankerte Besitzstandsregelung auf. Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT/BAT-O hat folgenden Wortlaut:
Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
Die Feuerwehrzulage ist – auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte – nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IVb bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
Da mit der Ersetzung des BAT/BAT-O ab 1.10.2005 durch den TVöD (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA) auch deren Sonderregelungen ersetzt worden sind, hat § 25 ausschließlich zum Gegenstand, die aufgrund der SR 2x BAT/BAT-O noch bestehenden (Rest-)Besitzstandsregelungen bis zu deren Auslaufen am 31.12.2007 zu "retten".
Nach § 46 Nr. 2 Abs. 2 BT-V (= Nr. 2 Abs. 2 der Anlage D.2 zum TVöD-V) erhalten Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst "im Einsatzdienst" eine monatliche Feuerwehrzulage. Diese ist seit dem 1.1.1998 statisch und beträgt
63,69 EUR nach 1 Jahr Beschäftigungszeit und
127,38 EUR nach 2 Jahren Beschäftigungszeit.
Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 46 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 BT-V). Seit dem 1.1.2008 ist die Feuerwehrzulage für alle Beschäftigten nicht mehr zusatzversorgungspflichtig, da ab diesem Zeitpunkt die für bestimmte Beschäftigte vereinbarte Übergangsregelung in § 25 TVÜ-VKA nicht mehr gilt.
Im Rahmen der Tarifrunde 2014 ist vereinbart worden, dass die Tarifvertragsparteien nach deren Abschluss in Tarifverhandlungen zur Übergangsversorgung der Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eintreten. Der Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26.3.2015 zum BT-V enthält die ab 1.7.2015 geltenden Neuregelungen zur Übergangsversorgung für diese Beschäftigten (§ 46 Nr. 4 BT-V).
TVÜ-Bund
Für den Bund besteht keine vergleichbare Regelung.