Grundsätzlich erfolgt die Überleitung entgeltgruppen-, stufen- und betragsgleich. Ein Beschäftigter z. B. der EG 6 Stufe 5 mit einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren in Stufe 5 wird in EG 6 Stufe 5 mit demselben (bisherigen) Tabellenentgelt übergeleitet und erreicht die Stufe 6 nach weiteren 2 Jahren. Allerdings haben sich durch die Entgeltordnung einige Änderungen ergeben, die besondere Überleitungsregelungen erforderlich gemacht haben. Dies gilt insbesondere wegen der Ablösung der Entgeltgruppe 9 durch die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. § 29c regelt die besonderen Überleitungen wie folgt:

  • Abs. 1: Beschäftigte der EG 13 mit Zulage nach § 17 Abs. 8
  • Abs. 2: Beschäftigte der EG 9 ohne Stufenbegrenzung
  • Abs. 3: Beschäftigte der EG 9 mit Stufe 5 als Endstufe
  • Abs. 4: Beschäftigte der EG 9 mit Stufe 4 als Endstufe

Abs. 1

Abs. 1 betrifft die Beschäftigten, die zwischen dem 1.10.2005 und dem 1.1.2017 entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT in Entgeltgruppe 13 eingruppiert worden sind und nach bisherigem Recht nach 5 bzw. 6 Jahren in Vergütungsgruppe Ib BAT aufgestiegen wären. Für diese Beschäftigten war in § 17 Abs. 8 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung geregelt, dass sie eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 erhielten. Diese Regelung galt nicht nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 1, sondern auch für nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2.

Diese Beschäftigten werden am 1.1.2017 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet, und zwar stufengleich sowie unter Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit. Diese Zuordnung erfolgt automatisch und bedarf keines Antrags des Beschäftigten. Es handelt sich nicht um eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1. Dies stellt § 29c Abs. 6 Satz 3 ausdrücklich fest. Der diesen Beschäftigten zustehende Betrag ändert sich durch die Überleitung nicht, da der jeweilige Zulagenbetrag die Beschäftigten finanziell so gestellt hat, als wären sie in Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Deshalb findet auch keine Anrechnung auf einen etwaigen Strukturausgleichsbetrag statt, da die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 keinen "Höhergruppierungsgewinn" zur Folge hat (§ 29c Abs. 6).

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist seit dem 1.6.2009 in EG 13 eingruppiert und erhält eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zu der EG 14. Am 31.12.2016 befindet er sich in der Stufe 4 (4.586,64 EUR) und erhält demzufolge den Unterschiedsbetrag zu EG 14 Stufe 4 als Zulage (336,56 EUR). Am 1.1.2017 wird er gem. § 29c Abs. 1 in EG 14 Stufe 4 übergeleitet (4.923,20 EUR). Dieser Tabellenwert entspricht exakt dem Betrag der EG 13 Stufe 4 plus Zulage.

Abs. 2

Abs. 2 regelt die Überleitung der Beschäftigten in der nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 (sog. "große" Entgeltgruppe 9). Diese Beschäftigten werden stufengleich und unter Mitnahme ihrer vor dem 1.1.2017 zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Die Tabellenwerte der EG 9 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung entsprechen exakt den Tabellenwerten der EG 9b. Für diese Beschäftigten ändert sich also lediglich die "Hausnummer" (9b statt 9) und sonst nichts. Die Überleitung erfolgt automatisch, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter befindet sich in EG 9 ohne Stufenbegrenzung und ist seit dem 1.7.2014 in Stufe 3. Er wird am 1.1.2017 in EG 9b Stufe 3 übergeleitet und steigt am 1.7.2017 in Stufe 4 auf.

Abs. 3

Abs. 3 regelt die Überleitung der Beschäftigten in der stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 (sog. "kleine" Entgeltgruppe 9), bei der die Stufe 5 die Endstufe ist. Dies betrifft bei den in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung diejenigen, die nach der Anlage 1a zum BAT

  • in die Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb,
  • in die Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc oder
  • in die Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VIb (nur Lehrkräfte)

einzugruppieren waren und deshalb der EG 9 zugeordnet sind.

Bei den nach dem 30.9.2005 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2) betrifft dies gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung nur diejenigen, die nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb einzugruppieren waren und deshalb der EG 9 zugeordnet sind.

In beiden Fällen wurde in der EG 9 die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 erreicht. Die Stufe 6 gab es nicht, vielmehr war die Stufe 5 die Endstufe. Diese Beschäftigten werden unter Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit in der EG 9 grundsätzlich betragsgleich in die EG 9a übergeleitet (Satz 1). Betragsgleich sind die jeweiligen Stufen 1, 3 und 4 der EG 9 und 9a. Außerdem ist die Stufe 5 der EG 9 betragsgleich mit der Stufe 6 der EG 9a. Daraus ergibt sich in den vorgenannten Fällen folgende Überleitung:

  • von EG 9 Stufe 1 in EG 9a Stufe 1
  • von EG 9 Stufe 3 in EG 9a Stufe 3
  • von EG 9 Stufe 4 in EG 9a Stufe 4
  • von EG 9 Stufe 5 in EG 9a Stufe 6

Wurde ein Beschäfti...

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