Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung setzt deren schriftliche Zusage voraus, die durchweg mit der Personalmaßnahme zeitllich verbunden sein sollte.
Zusage und Personalmaßnahme sollten z.B. wie folgt zusammengefasst werden: "Ich versetze sie zur Oberfinanzdirektion München und sage Ihnen für den Umzug Umzugskostenvergütung zu."
Allerdings kann die Zusage grundsätzlich auch nach dem Umzug erfolgen. Mit der Zusage wird für den Angestellten verbindlich bestätigt, dass die nachfolgend genannten dienstlichen und privaten Gründe für einen Umzug sowie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Umzugskostenvergütung ist binnen eines Jahres (nicht der Sechsmonatsfrist nach § 70 BAT) nach dem Tag der Beendigung des Umzugs schriftlich bei der Beschäftigungsstelle (beim Ausscheiden der früheren Beschäftigungsstelle) zu beantragen. Fristverlängerung ist ausgeschlossen, Abschläge auf die Umzugskostenvergütung unterbrechen nicht die Ausschlussfrist.
Ein fristgerechter Antrag wahrt die Frist auch, wenn z.B. Belege nachgefordert oder zur Ergänzung zurückgegeben werden.
Wer sich über fünf Jahre seit der Zusage der Umzugskostenvergütung Zeit für den Umzug lässt, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten (§ 2 Abs. 3 BUKG).
Es sind nur dienstlich veranlasste Umzüge, wie anlässlich Versetzung, Verlegung der Beschäftigungsbehörde, Räumung einer Dienstwohnung oder Einstellung, Abordnung, Räumung einer im Besetzungsrecht des Arbeitgebers stehenden Wohnung, begünstigt, wobei die Zusage bei den letzten drei Maßnahmen im Ermessen des Arbeitgebers steht.
Ferner kann der Arbeitgeber die Zusage bei einem Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Haushaltsvergrößerung durch Kinder erteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BUKG).
Dienstliche Veranlassung heißt, dass die der Versetzung usw. zugrunde liegenden Gründe überwiegend dienstlicher Art sind, mag auch die Initiative vom Bediensteten ausgehen. Der Umzug muss die Fahrzeit zum Dienstort insgesamt um mindestens 1,5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt verkürzt haben und wird i.d.R. die Entfernung Wohnung/Dienstort wesentliche reduzieren. Er muss nicht an den neuen Dienstort, aber zu einem Ort im räumlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen. Der Letztere ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die neu bezogene Wohnung nicht weiter als 50 km von der Gemeindegrenze des neuen Dienstorts entfernt liegt (Ausnahmen sind möglich).
Durch den Umzug an einen näher zum Dienstort gelegenen Ort, der im Gegensatz zum bisherigen Wohnort Bahnverbindung hat, verkürzt sich die tägliche Fahrzeit (einschl. Umsteig- und Wartezeiten) um 1,40 Std. Die Entfernung zum neuen Dienstort wird von 70 auf 30 km verkürzt. Es ist Umzugskostenvergütung zuzusagen.
Keine Zusage der Umzugskostenvergütung darf erfolgen (außer bei Umzügen aus Gesundheitsgründen oder wegen Haushaltsvergrößerung), wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt liegt (Einzugsgebiet, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG).
Aus Anlass der Einstellung darf Angestellten nur beim Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses die Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Damit reduziert sich der begünstigte Personenkreis auf wenige Kräfte, die zur Aufrechterhaltung oder Steigerung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dringend notwendig sind. Ein solches unabweisbares dienstliches Bedürfnis wird nur bei Bewerbern mit außerordentlichen Fachkenntnissen oder Fähigkeiten vorliegen, wobei das schlichte Besetzen einer freien Stelle von vornherein kein ausreichender Grund sein kann. In Betracht kommen somit insbesondere Fachkräfte in speziellen hervorstechenden technischen, medizinischen, kauf- und betriebswirtschaftlichen sowie künstlerischen Bereichen.
Der Gesundheitszustand des Angestellten oder eines Haushaltsangehörigen rechtfertigt eine Zusage nur, wenn der Umzug aus medizinischen Gründen zwingend bzw. unausweichlich ist. Der Umzug muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Gesundung führen oder eine Verschlechterung des Leidens vermeiden. Unveränderbare Erkrankungen sowie lediglich der Gesundheit förderliche Umzüge können die Zusage nicht begründen.
Unzureichende Wohnverhältnisse als Voraussetzung für eine mögliche Zusage der Umzugskostenvergütung liegen vor, wenn durch die Zunahme der Zahl der Kinder gemessen an der Zahl der Haushaltsangehörigen ein Defizit von mindestens zwei Zimmern besteht, wobei die bevorstehende Geburt eines Kindes sowie die vom Ehegatten mit in die Ehe gebrachten Kinder mitzählen. Für jeden Haushaltsangehörigen darf dabei ein Zimmer (außer Küche, Diele, Nebenräumen) berücksichtigt werden.
Eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 und 3 BUKG oder entsprechende Regelungen der Länder gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug endet (§ 44 Abs. 1 N...