1 Besondere Vorschriften für Angestellte
Nach § 44 BAT/BAT-O gelten mit besonderen Maßgaben (vgl. nachfolgend) für die Erstattung von Umzugskosten der Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß. Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, sind die Vorschriften anzuwenden, die
- im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (§ 69 BAT). Dies gilt auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, sofern sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Andere Privatunternehmen können das beamtenrechtliche Umzugskostenrecht für anwendbar erklären, sich aber nach § 44 Abs. 3 BAT auch für eigene Abfindungsregelungen entscheiden.
Es gelten folgende Sonderregelungen für Angestellte:
Einstellungen
Es darf Umzugskostenvergütung nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Interesses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll. Für unverheiratete Angestellte ohne eigene Wohnung gilt dies auch, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht mindestens zwei Jahre besetzen.
Zusage der Umzugskostenvergütung nach Ausscheiden
Bei Räumungsumzügen und einem dienstlichen Einsatz an abgelegenen Orten kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom Angestellten zu vertretenden Grund endet. Dasselbe gilt allgemein für das Beenden des Arbeitsverhältnisses aus vom Angestellten oder Arbeiter nicht zu vertretendem Grund oder wegen des Bezugs von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.
Rückzahlungsverpflichtung
Bei einer vom Angestellten zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren nach einem bezahlten Umzug wegen Versetzung, Einstellung, Wohnungswechsels aus Gesundheitsgründen oder Vergrößerung der Familie ist die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht bei einer unmittelbaren Wiederverwendung im öffentlichen Dienst oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung durch den Angestellten.
- Rückwirkende Höhergruppierungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
2 Zusage und Geltendmachung der Umzugskostenvergütung
Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung setzt deren schriftliche Zusage voraus, die durchweg mit der Personalmaßnahme zeitllich verbunden sein sollte.
Zusage und Personalmaßnahme sollten z.B. wie folgt zusammengefasst werden: "Ich versetze sie zur Oberfinanzdirektion München und sage Ihnen für den Umzug Umzugskostenvergütung zu."
Allerdings kann die Zusage grundsätzlich auch nach dem Umzug erfolgen. Mit der Zusage wird für den Angestellten verbindlich bestätigt, dass die nachfolgend genannten dienstlichen und privaten Gründe für einen Umzug sowie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Umzugskostenvergütung ist binnen eines Jahres (nicht der Sechsmonatsfrist nach § 70 BAT) nach dem Tag der Beendigung des Umzugs schriftlich bei der Beschäftigungsstelle (beim Ausscheiden der früheren Beschäftigungsstelle) zu beantragen. Fristverlängerung ist ausgeschlossen, Abschläge auf die Umzugskostenvergütung unterbrechen nicht die Ausschlussfrist.
Ein fristgerechter Antrag wahrt die Frist auch, wenn z.B. Belege nachgefordert oder zur Ergänzung zurückgegeben werden.
Wer sich über fünf Jahre seit der Zusage der Umzugskostenvergütung Zeit für den Umzug lässt, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten (§ 2 Abs. 3 BUKG).
Es sind nur dienstlich veranlasste Umzüge, wie anlässlich Versetzung, Verlegung der Beschäftigungsbehörde, Räumung einer Dienstwohnung oder Einstellung, Abordnung, Räumung einer im Besetzungsrecht des Arbeitgebers stehenden Wohnung, begünstigt, wobei die Zusage bei den letzten drei Maßnahmen im Ermessen des Arbeitgebers steht.
Ferner kann der Arbeitgeber die Zusage bei einem Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Haushaltsvergrößerung durch Kinder erteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BUKG).
Dienstliche Veranlassung heißt, dass die der Versetzung usw. zugrunde liegenden Gründe überwiegend dienstlicher Art sind, mag auch die Initiative vom Bediensteten ausgehen. Der Umzug muss die Fahrzeit zum Dienstort insgesamt um mindestens 1,5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt verkürzt haben und wird i.d.R. die Entfernung Wohnung/Dienstort wesentliche reduzieren. Er muss nicht an den neuen Dienstort, aber zu einem Ort im räumlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen. Der Letztere ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die neu bezogene Wohnung nicht weiter als 50 km von der Gemeindegrenze des neuen Dienstorts entfernt liegt (Ausnahmen sind möglich).
Durch den Umzug an einen näher zum Dienstort gelegenen Ort, der im Gegensatz zum bisherigen Wohnort Bahnverbindung hat, verkürzt sich die tägliche Fahrzeit (einschl. Umsteig- und Warte...