Anders als der BAT enthält der TVöD nur noch einige wenige Regelungen. Diese betreffen die
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BUrlG. Das Urlaubsrecht ergibt sich nunmehr aus einem Zusammenspiel von TVöD und BUrlG. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis der gesetzliche Grundurlaub und der tarifliche Urlaub stehen. § 26 TVöD differenziert hinsichtlich der Urlaubsdauer nicht zwischen dem gesetzlichen Grundurlaub von 20 Tagen bei der 5-Tage-Woche und dem tariflichen Urlaub von 30 Tagen. Nach zutreffender Auffassung des BAG liegt insoweit eine Anspruchskonkurrenz zwischen beiden Urlaubsarten vor. Es wird ein einheitlicher Urlaub vereinbart, wobei der tarifliche Urlaub den gesetzlichen Mindesturlaub mit umfasst.
Ein in einer 5-Tage-Woche beschäftigter Arbeitnehmer hat einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von30 Tagen. (Dieser besteht in Höhe von 20 Tagen nach dem Bundesurlaubsgesetz und 30 Tagen nach dem Tarifvertrag. Der TVöD regelt gerade nicht "zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch 10 Tage Urlaub", sondern einen selbstständigen Anspruch im Umfang von 30 Tagen.)
Er nimmt im Januar eine Woche = 5 Tage Urlaub.
Bei dem Urlaub im Januar handelt es sich sowohl um gesetzlichen als auch tariflichen Urlaub. Beide Ansprüche stehen in einer Anspruchskonkurrenz zueinander. Der Arbeitgeber erfüllt also mit der Urlaubsgewährung beide Ansprüche.
Hat der Arbeitnehmer im Beispiel 20 Tage Urlaub erhalten, so ist der gesetzliche Urlaub in vollem Umfang und der tarifliche Urlaub im Umfang von 20 Tagen aufgebraucht.
Es handelt sich, soweit sich diese Ansprüche decken, grundsätzlich nicht um selbstständige Urlaubsansprüche, sondern um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht. Auch wenn eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen.
Beschäftigter A erhält im Juli 14 Tage Urlaub. Anschließend erkrankt er und tritt den Dienst zum 1.8. des nächsten Jahres wieder an. Mit der Gewährung der 14 Urlaubstage hat der Arbeitgeber zugleich auf den gesetzlichen wie auf den tariflichen Urlaub geleistet. Der Resturlaub wurde gem. § 7 Abs. 3 BUrlG in das folgende Jahr übertragen. Mit Ablauf des 31.5. ist der tarifliche Urlaub verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist (siehe Gliederungspunkt 7.4). Bei Wiederantritt zur Arbeit bestand noch der restliche Urlaubsanspruch auf 6 Tage, da der gesetzliche Grundurlaub aufgrund der Erkrankung noch nicht verfallen ist.
Damit ist nach der Rechtsprechung des BAG das Verhältnis des gesetzlichen zum tariflichen Urlaub im Sinne der Anspruchskonkurrenz geklärt.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hat das BAG eine bis dahin nicht geklärte Frage beantwortet: Wie steht zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen und den in Anspruchskonkurrenz stehenden tariflichen Urlaub der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX?
Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass in analoger Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zunächst die gesetzlichen Ansprüche und dann die tariflichen Urlaubsansprüche erfüllt werden.
Ein schwerbehinderter mit einem GdB von 50 in der 5-Tage-Woche beschäftigter Arbeitnehmer nimmt im Kalenderjahr 26 Tage Urlaub. Bspw. bei Krankheit kann sich nun die Frage stellen, welche Urlaubsansprüche (gesetzliche oder tarifliche) noch bestehen.
Nach der vorgenannten Entscheidung des BAG werden zunächst die gesetzlichen und dann die tariflichen Ansprüche erfüllt.
Der Arbeitnehmer hat also sowohl die 20 gesetzlichen Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz, als auch den gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Tagen für schwerbehinderte Personen nach § 208 SGB IX erhalten.
Von dem tariflichen Anspruch in Höhe von 30 Tagen sind 20 Tage in Anspruchskonkurrenz zum gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz erfüllt und ein zusätzlicher tariflicher Urlaubstag, der nicht in Anspruchskonkurrenz stand.