Die Frage, ob und in welcher Form der Urlaubs- und der Urlaubsabgeltungsanspruch der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterfällt, hatte durch die Entscheidung des EuGH[1] zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubs bei Erkrankung zunächst neue Relevanz in Literatur und Rechtsprechung erfahren.

Überblick über die bisherige LG-Rechtsprechung:

Für Beginn der Verjährungsfrist erst mit Ende der Arbeitsunfähigkeit, weil da erst der Anspruch fällig werden könne:

Für Beginn der Verjährungsfrist zum Ende jeden Urlaubsjahres:

Diese Problemstellung hat jedoch mit der neuesten Rechtsprechung zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubs bei langer Erkrankung und Ruhen wegen Erwerbsminderung ihre Bedeutung verloren. Da der tarifliche Mehrurlaub entsprechend den tariflichen Übertragungsregelungen spätestens mit Ablauf des 31.5. des Folgejahres und der gesetzliche Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, stellt sich nicht mehr der Frage einer Verjährung nach 3 Jahren, da zu diesem jedenfalls späteren Zeitpunkt der Urlaubsanspruch durch Verfall bereits untergegangen ist.

Entsprechendes gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der noch bestehende Urlaubsanspruch wandelt sich um in einen mit Beendigung fälligen Geldanspruch und unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist von 6 Monaten gem. § 37 TVöD.

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