Die Arbeitgeber haben das Urteil des BAG vom 20.3.2012 zum Anlass genommen, diese Thematik in die laufende Tarifrunde einzuführen und eine kostenneutrale und AGG-konforme Neuregelung des Urlaubs zu fordern. Mit Tarifeinigung vom 31.3. wurde § 26 TVöD wie folgt verändert:
"2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage."
„Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.”
Somit betrug der Urlaubsanspruch des Beschäftigten generell 29 Tage im Urlaubsjahr. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres erhöht er sich um einen Tag auf 30 Urlaubstage. Diese Altersdifferenzierung erschien auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des AGG unbedenklich. Da in diesem Alter ohne Weiteres von einem deutlich erhöhten Regenerationsbedürfnis ausgegangen werden kann.
Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidung des BAG vom 21.10.2014 bestätigt. Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewährt, nicht zwangsläufig gegen die Regelungen des AGG verstößt; denn diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters könne unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt und demnach zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solch freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene und geeignet, erforderlich und angemessen i. S. v. § 10 Satz 2 AGG sei, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu. Ein derartiger Beurteilungsspielraum steht erst Recht Tarifvertragsparteien zu wie bei der hier getroffenen Regelung.
Diese Regelung gilt ab dem 1.3.2012. Sie hat jedoch wegen der nachfolgend dargestellten Übergangsregelung erst ab 2013 praktische Auswirkungen. Für das Jahr 2012 ist in allen Fällen als Berechnungsgrundlage von 30 Tagen Urlaub auszugehen.
Da diese tarifliche Regelung mit Wirkung zum 1.1.2014 wiederum abgelöst wurde und ab diesem Zeitpunkt jeder Beschäftigte einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen hat, beschränkt sich die praktische Auswirkung auf das Jahr 2013.