Nach § 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (TV-ATZ) besteht für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt wird, kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. § 8 TV FlexAZ enthält eine entsprechende Regelung.
Das BAG hat im Urteil vom 16.5.2017, 9 AZR 572/16 die Frage einer anteiligen Minderung des Urlaubs im Jahr des Wechsels von Arbeitsphase zur Freistellungsphase offengelassen. Es hat jedoch sowohl einen Schadensersatzanspruch in Geld sowie einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG bei Übergang in die Freistellungsphase verneint.
Mit Urteil vom 24.9.2019, 9 AZR 481/18, hat das BAG entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch besteht.
Das BAG legt auch hier seine neue Rechtsprechung hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsanspruchs bei Änderung der Arbeitstage zugrunde. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Es bringt die hierbei entwickelte Berechnungsformel bezogen auf eine 6-Tage-Woche
24 Werktage Urlaub × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
312 Werktage
zur Anwendung. Die Freistellungsphase ist bei der Berechnung mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Diese Grundsätze gelten auch für den tariflichen Mehrurlaub. Damit kommt die Regelung in § 8 TVFlexAZ uneingeschränkt zur Anwendung.
Ist der Beschäftigte vor Beginn der Freistellungsphase arbeitsunfähig erkrankt und können wegen des Beginns der Freistellungsphase die Urlaubsansprüche nicht mehr erfüllt werden, erlöschen diese nicht. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind diese restlichen Urlaubsansprüche abzugelten.