Im BUrlG sind die Mindestanforderungen und Grundsätze des Urlaubsrechts geregelt. Mit Ausnahme der § 1, § 2, § 3 Abs. 1 BUrlG kann von den Regelungen des BUrlG abgewichen werden. Dies ist jedoch, da das BUrlG als Mindestanforderung zu verstehen ist, grundsätzlich nur zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich. Die §§ 47 ff. BAT sind solche tarifvertragliche Regelungen, die für den Bereich der BAT-Anwender wesentliche Erweiterungen zum BUrlG vorsehen. Unterschiede zu Gunsten der Angestellten im BAT sind beispielsweise in der Dauer des Urlaubs, der Übertragung von Urlaubsansprüchen, der Gewährung von Teilurlaub oder bei der Urlaubsvergütung festzustellen. Zu beachten ist auch, dass das BUrlG bei der Berechnung der Urlaubsdauer von Werktagen (Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, jedoch inklusive Samstag) ausgeht, sodass der seit 1.1.1995 geltende Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen einem nach BAT in der 5-Tage-Woche arbeitenden Angestellten zustehenden Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen gleichsteht.
Neben dem Bundesurlaubsgesetz begründen noch weitere Gesetze in besonderen Fällen Urlaubsansprüche. Hierbei sind insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 JArbSchG) und das SGB IX (§ 125 SGB IX) zu beachten, die zusätzliche Urlaubstage festlegen, oder das Bundeserziehungsgeldgesetz, das bzgl. der Übertragbarkeit des Urlaubs bei einer Mutter im Erziehungsurlaub eine Sonderregelung beinhaltet. Diese Vorschriften sind tarifvertraglich nicht abdingbar.
Zu beachten ist, dass nicht tarifgebundene BAT-Anwender einen Urlaubsanspruch nach §§ 47 ff. BAT ganz oder teilweise im Arbeitsvertrag ausschließen können. Werden die §§ 4-49 BAT ausgeschlossen, gilt automatisch das BUrlG als Mindestanforderung.
2.1 Urlaubsanspruch nach BUrlG
Das Bundesurlaubsgesetz legt die wesentlichen Grundzüge des Urlaubsrechts, von denen die Regelungen der §§ 47 ff. BAT teilweise abweichen, wie folgt fest:
- Das Kalenderjahr ist das Urlaubsjahr. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt seit dem 1.1.1995 pro Kalenderjahr mindestens 24 Werktage (= 20 Arbeitstage).
- Der Anspruch entsteht in voller Höhe nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs ist nur in bestimmten Fällen des § 5 BUrlG vorgesehen (Unterschied zum BAT, wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr endet oder beginnt). Die Festlegung des Urlaubs unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach dessen pflichtgemäßer Ermessensentscheidung. Der Urlaubsanspruch soll in einem Stück, in besonderen Fällen in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil länger als 12 Werktage sein muss.
- Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs darf den Urlaubszweck nicht gefährden.
- Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
- Die Übertragung des Urlaubs ist bis zum 31. März des nächsten Jahres möglich.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht nur ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies ist nicht mit dem zusätzlichen zur Lohnfortzahlung zu gewährenden Urlaubsgeld zu verwechseln. Urlaubsgeld ist nicht im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben.
- Der Doppelanspruch von Urlaub bei Wechsel des Arbeitgebers im Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Endet das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn eine vorherige Gewährung nicht möglich war.
2.2 Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Jugendliche gilt neben dem BAT auch immer das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als nicht abdingbare Mindestregelung. Im Bereich der Urlaubsdauer ist das JArbSchG jedoch von keiner Bedeutung mehr, da alle Ansprüche eines Jugendlichen nach dem JArbSchG bereits durch den BAT gewährleistet werden. Dies resultiert daraus, dass das JArbSchG den Erholungsurlaub nach Werktagen bemisst, während im BAT Arbeitstage unter Zugrundelegung der 5-Tage-Woche gelten. Rechnet man den Urlaubsanspruch eines Jugendlichen in Arbeitstage um, so stehen einem unter 16-Jährigen 25 Arbeitstage, einem unter 17-Jährigen 23 Arbeitstage und einem unter 18-Jährigen 21 Arbeitstage als Erholungsurlaub zu. Der BAT-Anspruch beläuft sich jedoch auf 26 Arbeitstage, sodass die Mindestregelung des JArbSchG in jedem Fall erfüllt ist.
Zu beachten ist aber, dass Berufsschülern der Erholungsurlaub in den Berufsschulferien genehmigt werden soll. Ist dies nicht möglich, so gilt jeder Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs tatsächlich besucht wurde, als Arbeitstag und ist nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.