BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 481/18

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.

Sachverhalt

Der vollzeitbeschäftigte Kläger und die Beklagte vereinbarten zum 1.12.2014 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Hiernach war der Kläger bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und wurde anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Arbeitsvertraglich standen dem Kläger jährlich 30 Tage Urlaub zu. Für das Jahr 2016 erhielt er von der Beklagten nur 8 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, er habe für die Freistellungsphase der Altersteilzeit insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub. Diesen müsse die Beklagte nun abgelten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung u. a. mit § 3 Abs. 1 BUrlG. Hiernach haben Arbeitnehmer bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub. Soweit die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt sei, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, d. h. konkret 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage (vgl. BAG v. 19.3.2019, 9 AZR 406/17). Für den hier vorliegenden Fall der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, bei der der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, bedeute dies, dass diesem mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe; denn die Freistellungsphase sei, so das BAG, mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Soweit sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres vollziehe, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Auch seien Arbeitnehmer bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Diese Grundsätze gelten sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den vertraglichen Mehrurlaub.

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