Ausgezahlt werden 108 % des Tagesdurchschnitts der unständigen Bezügebestandteile, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT).
Nach dem BAT errechnet sich der Tagesdurchschnitt wie folgt:
Der Tagesdurchschnitt beträgt bei Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Tage |
3/65 |
auf 6 Tage |
1/26 |
des Monatsdurchschnitts aus der Summe der unständigen Bezügebestandteile, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben.
Folgende Schritte sind notwendig:
- Zunächst ist der Monatsdurchschnitt zu errechnen (Jahressumme : 12),
- dann die Summe im Kalendervierteljahr zu ermitteln (x 3)
- und schließlich der Tagesdurchschnitt im Kalendervierteljahr ( : 65 Arbeitstage).
Auszuzahlen sind dann 108 % des Tagesdurchschnitts.
Formel zur Berechnung des Aufschlags bei 5-Tage-Woche:
Summe der unständigen Bezügeteile des Vorjahres: 12 x 3/65 x 108 %
Die komplizierte Berechnungsmethode beruht darauf, dass der Ermittlung des Aufschlags früher die unständigen Bezügeteile des letzten Kalendervierteljahres zugrunde gelegt wurden.
Heute ist die Summe der Einkünfte im Vorjahr entscheidend, sodass der Tagesdurchschnitt ohne Umrechnung auf das Kalendervierteljahr – und damit wesentlich einfacher – berechnet werden kann.
War der Mitarbeiter während des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres beschäftigt, sind folgende Formeln anwendbar:
in der 5-Tage-Woche: |
Jahressumme: 260 Arbeitstage x 108 % |
in der 6-Tage-Woche: |
Jahressumme: 312 Arbeitstage x 108 % |
Ein Mitarbeiter erhielt 2001 für die Leistung von Überstunden, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste etc. insgesamt 1.500 EUR.
Am 1.1.2002 gilt in seiner Beschäftigungsdienststelle die Fünf-Tage-Woche.
Berechnung nach BAT:
Der Tagesdurchschnitt der unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres beträgt: |
1.500 : 12 x 3/65 = |
5,77 EUR |
Als Aufschlag sind für jeden Urlaubs-/Krankheitstag im Jahr 2002 auszuzahlen: |
5,77 x 108 % = |
6,23 EUR |
Zu demselben Ergebnis führt die vereinfachte Berechnung: |
1.500 : 260 x 108 % = |
6,23 EUR |
Bei der Berechnung des Urlaubsaufschlags bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt, für die dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zugestanden haben (Protokollnotiz Nr. 2 S. 4 zu § 47 Abs. 2 BAT).
Der am 1.1.2001 eingestellte Mitarbeiter nimmt vom 8.8.2002 bis zum 17.10.2002 unbezahlten Sonderurlaub. Bei Berechnung des Urlaubsaufschlags bleibt der Monat September unberücksichtigt, d.h. die Jahressumme der unständigen Bezügebestandteile wird lediglich durch 11 dividiert.
Die Verteilung der Arbeitszeit im vorangegangenen Kalenderjahr ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts unerheblich.
Im Betrieb/in der Einrichtung galt 2001 die Sechs-Tage-Woche. Am 1.1.2002 wurde auf die Fünf-Tage-Woche umgestellt.
Bei der Festsetzung des Aufschlags für das Jahr 2002 errechnet sich der Tagesdurchschnitt der unständigen Bezügebestandteile 2001 nach der Formel "Monatsdurchschnitt x 3/65".
Der Aufschlag berechnet sich nach den unständigen Bezügebestandteilen des Kalenderjahres, das dem Beginn des Urlaubs vorangegangen ist.
Der Mitarbeiter beansprucht Erholungsurlaub vom 19. Dezember 2001 bis zum 13. Januar 2002.
Für die Urlaubstage im Januar 2002 wird der Aufschlag nicht neu berechnet. Grundlage des Aufschlags für den gesamten vierwöchigen Urlaub sind die unständigen Bezügebestandteile des Jahres 2001.