Durch die Zahlung von Urlaubsvergütung soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten kann.
Als Urlaubsvergütung werden
- die Vergütung (§ 26 BAT), also Grundvergütung/Ortszuschlag, und
- die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. allgemeine Zulage, Schichtzulage), weitergezahlt.
- Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügeteile werden durch eine Zulage ( Aufschlag) für jeden Urlaubstag berücksichtigt, § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT.
Der Urlaubsaufschlag wird gezahlt in Höhe von 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres.
Nach dem BAT errechnet sich der Tagesdurchschnitt wie folgt:
Der Tagesdurchschnitt beträgt bei Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Tage |
3/65 |
auf 6 Tage |
1/26 |
des Monatsdurchschnitts aus der Summe
der nicht in Montsbeträgen festgelegten Zulagen
(z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
- der Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit
- der Überstundenvergütungen und der Zeitzuschläge für Überstunden
- der Mehrarbeitsstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte
- der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,
die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben (Protollnotiz zu § 47 Abs. 2 BAT).
Formel zur Berechnung des Aufschlags bei 5-Tage-Woche:
Summe der unständigen Bezügeteile des Vorjahres: 12 x 3/65 x 108 %.
Die Umrechnung auf den Monatsdurchschnitt und anschließende Multiplikation mit 3/65 (65 Arbeitstage im Vierteljahr) bzw. 1/26 beruht darauf, dass früher die Aufschlagsberechnung nach BAT – ebenso wie die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem BUrlG – an die unständigen Bezügeteile des Angestellten im letzten Vierteljahr anknüpfte.
Heute ist die Summe der Einkünfte im Vorjahr entscheidend, so dass der Tagesdurchschnitt ohne Umrechnung auf das Kalendervierteljahr – und damit wesentlich einfacher – berechnet werden könnte.
War der Mitarbeiter während des gesamten letzten Kalenderjahres beschäftigt, kann der Aufschlag auch wie folgt berechnet werden:
in der 5-Tage-Woche: Jahressumme : 260 Arbeitstage x 108 %
in der 6-Tage-Woche: Jahressumme : 312 Arbeitstage x 108 %
Wurde der Angestellte erst nach dem 30.6. des Vorjahres oder erst im laufenden Kalenderjahr eingestellt, werden der Aufschlagsberechnung zugrunde gelegt
- die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
- abgerechneten vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).
- Die Zeit vor Beginn des dritten vollen Kalendermonats bleibt jedoch außer Betracht (Protokollnotiz Nr. 2 S. 5 zu § 47 Abs. 2 BAT).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügeteile grundsätzlich erst im zweiten auf die Ableistung der Überstunden, Bereitschaftsdienste etc. folgenden Monat ausgezahlt werden.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Urlaubsvergütung – insbesondere die Behandlung des Aufschlags bei allgemeinen Tariferhöhungen – finden Sie in "Urlaubsvergütung ".