Nach dem "Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte" (Urlaubsgeld-TV) erhält der Angestellte in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als
Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzlich zum Urlaubsentgelt zu gewährende Leistung. Es wird gezahlt, um erhöhte Urlaubsaufwendungen des Angestellten zumindest teilweise abzudecken.
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer muss am 1. Juli des jeweiligen Urlaubsjahres im Arbeitsverhältnis stehen.
Ein Mitarbeiter, der im Laufe des Monats Juli, z.B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder aufgrund außerordentlicher Kündigung, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat Anspruch auf Urlaubsgeld.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld.
Bei Teilzeitkräften, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen, ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus dem Urlaubsgeld-TV. Nach der Änderung bzw. Streichung des § 3n BAT ist auch Studierenden, nebenberuflich Tätigen und geringfügig Beschäftigten auf der Grundlage des Tarifvertrages das Urlaubsgeld zu gewähren.
Auch geringfügig Beschäftigte, die gemäß § 3n BAT a.F. bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen waren, hatten nach der Rechtsprechung des EuGH Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, Rechtssache 281/97; so auch LAG München, Urt. v. 01.10.1998 - 4 Sa 1366/97).
Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und verstoße damit gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit.
Wie geschildert, dient das Urlaubsgeld dazu, erhöhte Urlaubsaufwendungen des Angestellten zumindest teilweise abzudecken. Dieser Leistungszweck rechtfertigt es nicht, bestimmte Teilzeitkräfte von der Zahlung auszunehmen.
Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages stellte eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und verstieß damit gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit.
Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit dem 1. Januar des Urlaubsjahres in einem Rechtsverhältnis zum öffentlichen Dienst gestanden hat.
Der Wechsel des Arbeitnehmers von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im laufenden Kalenderjahr ist unschädlich.
Entscheidend ist nur, dass der Mitarbeiter während der Zeit ab 1. Januar "überhaupt im öffentlichen Dienst beschäftigt" gewesen ist.
Öffentlicher Dienst im Sinne des § 1 Urlaubsgeld-TV ist eine Beschäftigung
beim Bund,
bei einem Land, bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,
- bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet
(Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Urlaubsgeld-TV).
Wird zum 1.7.1995 ein Mitarbeiter eingestellt, der bisher bei einer Kommune oder bei einer Einrichtung/einem Betrieb beschäftigt war, der dem VkA angehört, so ist Urlaubsgeld zu zahlen.
Der Begriff des "öffentlichen Dienstes" deckt sich mit dem in § 20 Abs. 2 Buchst. a und c BAT (Dienstzeit) enthaltenen Begriff. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "Dienstzeit" verwiesen.
Der Mitarbeiter muss in einem der oben geschilderten Rechtsverhältnisse gestanden haben. Verlangt wird also eine Beschäftigung als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Auszubildender etc.
Nicht erforderlich ist, dass der BAT auf das vorangegangene Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Auch eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung, die nach § 3n BAT aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen ist, reicht aus.
Der Mitarbeiter muss grundsätzlich bereits am 1. Januar im öffentlichen Dienst gestanden haben.
Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Urlaubsgeld-TV reicht es jedoch aus, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des gesetzlichen Feiertags erst am ersten Arbeitstag nach Beginn des Kalenderjahres begründet worden ist.
Anspruch auf Vergütung
Der Mitarbeiter muss mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf
- Vergütung,
- Urlaubsvergütung oder
- Krankenbezüge
haben (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 Urlaubsgeld-TV).
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG ist keine Vergütung im Sinne des Urlaubsgeld-TV (BAG, U...