Waldarbeiter sind versicherungspflichtig, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages oder eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht. Dies sind Beschäftigte, für deren Beschäftigungsverhältnis z.B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung findet oder in einem Einzelarbeitsvertrag auf diesen (wenn auch nur teilweise) Bezug genommen wird.
Die Pflichtversicherung endet jeweils bei witterungsbedingter Unterbrechung und beginnt erneut bei Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Da diese Unterbrechungszeit aber nicht als Pflichtversicherungszeit zählt – Umlagen fallen während dieser Zeit nicht an –, muss am Ende der Arbeitsphase eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund 27 erfolgen (vgl. Teil III 4), wenn der Beschäftigte eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison hatte.
Dieser besondere Abmeldegrund ist erforderlich, da für diesen Personenkreis am Ende eines Jahres im Rahmen des Punktemodells Bonuspunkte ermittelt werden müssen, obgleich in manchen Fällen zum Jahresende keine Pflichtversicherung besteht.
Bei Waldarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung findet, kann die volle Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig sein. Die Verminderung der Bezüge unterbleibt bei Forstarbeitern (die unter den TVÜ-Forst fallen) für Kalendermonate, für die der Beschäftigte nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil das Beschäftigungsverhältnis infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse beendet worden war (§ 19 Abs. 1 Buchst. d Satz 10 TVÜ-Forst – gültig nur für einzelne Bundesländer, u. a. Bayern).
Beispiel Ständiger Waldarbeiter
Sachverhalt |
Auf das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters finden die Vorschriften des TV-Forst Anwendung. Es hatte am 18.3.2020 begonnen und endet infolge von Witterungseinflüssen am 5.12.2020. Der Waldarbeiter hat Anspruch auf Wiedereinstellung. |
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Wiederaufnahme der Tätigkeit: |
17.3.2021 |
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Ende des Arbeitsverhältnisses: |
30.11.2021 |
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Er erhält eine Jahressonderzahlung, die nach der tarifvertraglichen Regelung (z.B. § 19 Abs. 1 Buchst. d Satz 10 TVÜ-Forst) in voller Höhe zusatzversorgungspflichtig ist. |
Lösung |
Für die witterungsbedingte Unterbrechung ist kein Versicherungsabschnitt zu melden. Die Zuwendung (12/12) für die Unterbrechungszeiten ist zusatzversorgungspflichtig und ist in den Beträgen von 30.500,00 EUR und 32.000,00 EUR jeweils in voller Höhe enthalten. |
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Der Waldarbeiter ist am 5.12.2020 und 30.11.2021 mit dem Abmeldegrund 27 abzumelden, da eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison besteht. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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Jahresmeldung bzw. Abmeldung 2020 |
18.3.2020 |
5.12.2020 |
01 |
10 |
11 |
30.500,00 |
1.143,75 |
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18.3.2020 |
15.12.2020 |
01 |
20 |
01 |
30.500,00 |
1.220,00 |
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Jahresmeldung bzw. Abmeldung 2021 |
17.3.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
32.000,00 |
1.200,00 |
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17.3.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
01 |
32.000,00 |
1.280,00 |
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