Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Aufgrund der neuen Arbeitszeit ergibt sich das für die Altersteilzeit geltende Brutto-Entgelt. Dieses Entgelt konnte bis 31.12.2009 auf bis zu 83 % des ursprünglichen Bruttoentgelts aufgestockt werden (Aufstockungsbetrag). Als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge in Höhe von 90 % aus dem Entgelt der vor Beginn der Altersteilzeit bestehenden Beschäftigung zu zahlen. Auch in der Zusatzversorgung entstehen während der Altersteilzeit Rentenanwartschaften in Höhe von 90 % einer Vollbeschäftigung.
Egal ob die Altersteilzeit für die Dauer der vereinbarten Zeit im Teilzeitmodell (mit der Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer) ausgeübt wird oder aber im Blockmodell (erste Hälfte = volle Weiterbeschäftigung, zweite Hälfte = Freistellungsphase) – in beiden Fällen ist das Arbeitsverhältnis als eine auf die Hälfte reduzierte Beschäftigung zu behandeln.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn, der sich aus der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit während der Altersteilzeit ergibt (also Hälfte der bisherigen Arbeitszeit). Der Aufstockungsbetrag ist nicht steuerpflichtig und damit nicht zusatzversorgungsfähig.
4.1 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart
Wird Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich aus der während der Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit ergibt (also der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit) vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Umlagen sind mit Versicherungsmerkmal 23 zu melden, Zusatzbeiträge mit Versicherungsmerkmal 20.
Entgeltbestandteile, die während dieser Altersteilzeit in vollem Umfang ausgezahlt werden (z.B. Überstunden, Erschwerniszuschläge etc.) sind nicht hochzurechnen, da sie ja bereits in vollem Umfang bezahlt wurden. Sie sind in die Meldungen mit Versicherungsmerkmal 23 und 20 zu integrieren.
4.2 Altersteilzeit nach dem TVFlexAZ ab 1.1.2010
Auch nach der Neuregelung der Altersteilzeit durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) v. 27.2.2010 bleibt es bei der Hochrechnung des Altersteilzeitentgelts mit dem Faktor 1,8.
Sachverhalt |
Die Altersteilzeit wurde im Januar 2021 vereinbart vom 1.8.2021 bis 31.7.2022. |
Die Arbeitsphase endet am 31.7.2022. |
Das monatliche Arbeitsentgelt aus Vollzeitbeschäftigung betrug 3.000,00 EUR. |
In der Zeit vom 1.8.2021 bis zum 31.12.2021 wurden Überstunden von monatlich 50,00 EUR ausgezahlt. |
Jahressonderzahlung 2021: 1.500,00 EUR |
Umlagesatz 4,75%; Zusatzbeitrag: 4% |
Lösung |
Das tatsächliche Entgelt während der ab 2021 vereinbarten Altersteilzeit ist vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 hochzurechnen und entsprechend zu melden. |
Das Entgelt für die Überstunden ist nicht hochzurechnen, da es bereits voll ausgezahlt wurde. Es ist dem hochgerechneten Entgelt der Altersteilzeitbeschäftigung hinzuzurechnen. |
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1.500 EUR × 5 (Monate) = 7.500 EUR × 1,8 = |
13.500 EUR |
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Jahressonderzahlung 1.500 EUR × 1,8 = |
2.700 EUR |
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Überstunden |
250 EUR |
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16.450 EUR |
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Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist ab 1.8.2021 (Beginn der Altersteilzeit) nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 1.550,00 EUR. Da der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (658,00 EUR) sind förderfähig. Bestand das Beschäftigungsverhältnis schon im Jahr 2016, wäre dann keine Steuerfreiheit und Förderung nach § 100 EStG möglich, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2021 nicht höher als im Jahr 2016 sind, siehe Teil IV 5.2 und V 12.1). In diesem Fall wäre anstelle des Steuermerkmals 07 das Steuermerkmal 01 zu melden (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG). Zudem ergäben sich Veränderungen bei der Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG, da nunmehr sämtliche Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und auf den Grenzbetrag des § 3 Nr. 56 EStG anzurechnen wären. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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Jahresmeldung 2021 |
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1.1.2021 |
31.7.2021 |
01 |
10 |
10 |
21.000,00 |
787,50 |
|
1.1.2021 |
31.7.2021 |
01 |
20 |
01 |
21.000,00 |
840,00 |
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1.8.2021 |
31.12.2021 |
01 |
23 |
11 |
16.450,00 |
616,88 |
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1.8.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
07 |
16.450,00 |
658,00 |
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4.3 Altersteilzeit in Sonderfällen
Wird auf Grund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeit-Entgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden. Bei einer Aufstockung auf beispielsweise 95 % ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von diesem erh...