Ruht ein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), so werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, für jeden vollen Kalendermonat Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 EUR im Monat ergeben würden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 MS, § 37 Abs. 1 VBL-S; vgl. Teil I 5.6.1). Dabei werden nur volle Monate berücksichtigt.
Die Elternzeit gilt – anders als Mutterschutzzeiten – nicht als Umlage-/Beitragsmonat und trägt damit nicht zur Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit (z.B. § 32 MS) bei. Anders ist es bei der Unverfallbarkeitsfrist des § 1b BetrAVG, da es hier nur auf die Dauer bzw. den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses ankommt – siehe auch Teil I 7.1 und II 3.1.2.
Als Kinder, für die ein Anspruch auf Elternzeit besteht, gehören neben dem leiblichen Kind auch:
- Kinder, die im Haushalt leben, weil sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurden,
Kinder des Ehegatten, die im Haushalt aufgenommen wurden.
Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit für diese Kinder, wird also ebenfalls eine soziale Komponente geleistet.
Um diese soziale Komponente berücksichtigen zu können, müssen der Zusatzversorgungseinrichtung durch den Arbeitgeber in der Jahresmeldung die Daten genau gemeldet werden.
8.1 Grundsätze zur Elternzeit
- Es muss Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt sein
- Das Beschäftigungsverhältnis muss wegen Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ruhen. Eine Beschäftigung während der Elternzeit beendet die Meldung der Elternzeit
- Die Elternzeit kann pro Kind für maximal 36 Monate gemeldet werden
- Die Elternzeit ist mit Versicherungsmerkmal 28 zu melden.
- Bei der Meldung ist kein Entgelt – also auch nicht das fiktiv unterstellte Entgelt von 500 EUR - zu melden. Ebenso erfolgt keine Zahlung von Umlagen oder Beiträgen.
- Die Anzahl der Kinder, für die im jeweiligen Zeitraum Elternzeit beantragt wird, ist anzugeben. Dabei entsteht für jedes Kind die soziale Komponente, d.h. dass pro Kind 500 EUR Entgelt unterstellt werden.
- Die Elternzeit ist unmittelbar nach Beendigung der Mutterschutzzeit zu melden.
- Für die Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt des Kindes ist das Versicherungsmerkmal 27 (mit fiktiver Entgeltfortzahlung) zu melden.
- Der Wechsel von der Arbeitsphase (Versicherungsmerkmal 10, 15, 20) in den Mutterschutz (Versicherungsmerkmal 27 oder 40) sowie der Beginn der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) bzw. deren Ende sind stets auf den Tag genau zu melden
- Haben beide Elternteile Elternzeit beantragt, werden für jeden Elternteil maximal 36 Monate berücksichtigt. Erforderlich ist aber stets, dass der jeweilige Elternteil auch tatsächlich Elternzeit beantragt hat.
- Bestehen bei Geburt eines Kindes gleichzeitig mehrere zusatzversorgungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, kann die Elternzeit nur in einem Beschäftigungsverhältnis gemeldet werden. Die Versicherte muss gegenüber ihren Arbeitgebern erklären, in welchem Versicherungsverhältnis die Elternzeit gemeldet werden soll (§ 35 Abs. 1 Satz 2 MS). In dem Versicherungsverhältnis, in dem die Elternzeit nicht gemeldet wird, ist für diese Zeit Versicherungsmerkmal 40 (Fehlzeit = entgeltlose Zeit) zu melden
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, so dass keine Umlagen oder Zusatzbeiträge anfallen.
Beispiel Meldung ab 1.1.2012
|
Mutterschutz 25.8.2021 – 1.12.2021 Tag der Geburt: 6.10.2021 Zahlung einer Jahressonderzahlung: November 2021 |
Lösung |
Die Mutterschutzzeit ist mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden mit fiktiver Entgeltfortzahlung. Die Elternzeit mit Versicherungsmerkmal 28 ist im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Mutterschutzzeit zu melden. Die Anzahl der Kinder, für die Elternzeit besteht, ist anzugeben. Die Jahressonderzahlung ist in einem separaten Versicherungsabschnitt für den gesamten Monat, in dem sie gezahlt wird, zu melden. Die Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zusatzversorgungspflichtig, da von Januar bis Dezember Entgelt bezogen bzw. während der Mutterschutzzeiten unterstellt wurde. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
24.8.2021 |
01 |
10 |
11 |
25.000,00 |
937,50 |
|
1.1.2021 |
24.8.2021 |
01 |
20 |
01 |
25.000,00 |
1.000,00 |
|
25.8.2021 |
1.12.2021 |
01 |
27 |
00 |
12.300,00 |
0,00 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
2.700,00 |
101,25 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
01 |
2.700,00 |
108,00 |
|
2.12.2021 |
31.12.2021 |
01 |
28 |
00 |
0,00 |
0,00 |
1 |
8.2 Einmalzahlungen während der Elternzeit
Besteht während der Elternzeit in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf eine Einmalzahlung (z.B. Jahressonderzahlung), so ist für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt, ein eigener, zusätzlicher Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 10 bzw. 20 zu melden.
Die Jahressonderzahlung ist dabei aufzuteilen: Sie ist nur insoweit zusatzversorgungspflichtig, als sie für ...