Besteht während der Elternzeit in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf eine Einmalzahlung (z.B. Jahressonderzahlung), so ist für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt, ein eigener, zusätzlicher Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 10 bzw. 20 zu melden.
Die Jahressonderzahlung ist dabei aufzuteilen: Sie ist nur insoweit zusatzversorgungspflichtig, als sie für Monate gezahlt wird, für die Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S) bzw. Mutterschutzzeiten bestehen. Die Sparkassensonderzahlung ist dagegen in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig.
Im obigen Beispiel ist die Zuwendung, die im Monat November gezahlt wird, für den gesamten Monat November mit Versicherungsmerkmal 10 und 20 zu melden. Da die Monate 01 - 08 (= 8 Monate) mit Umlagen für ein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt belegt sind, die Mutterschutzzeit vom 25.8. – 1.12.2021 aber ebenfalls als Umlagemonate zählt, ist die Jahressonderzahlung in vollem Umfang (12/12) zusatzversorgungspflichtig. Die Meldung über die Zahlung der Zuwendung (1.11. – 30.11.2021) unterbricht nicht die Meldung der Elternzeit für diesen Zeitraum, sondern tritt parallel daneben. Damit erhält die/der Versicherte für den Monat November sowohl die soziale Komponente von 500 EUR als auch die Jahressonderzahlung, aus denen sich dann insgesamt Versorgungspunkte ergeben.
Scheidet die Mutter aus Anlass der Geburt aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die aus diesem Grund gezahlte (anteilige) Weihnachtszuwendung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S).
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Mutterschutz 28.4.2021 – 13.8.2021 Tag der Geburt: 15.6.2021 Elternzeit wurde beantragt. (Beispiel ohne evtl. Berücksichtigung von § 100 EStG) |
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Zahlung einer Jahressonderzahlung: November 2021 Die gesamte Jahressonderzahlung (12/12) beträgt 2.400,00 EUR |
Lösung |
Die Zeiten des Mutterschutzes sind mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Dabei schließt sich die Meldung der Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzzeit an. Für September bis Dezember wird von der Zusatzversorgungskasse bei der Ermittlung der Versorgungspunkte als "soziale Komponente" ein Entgelt von 500,00 EUR für jedes Kind berücksichtigt, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Jahressonderzahlung in Höhe von 2.400,00 EUR wird in voller Höhe gezahlt. Sie ist jedoch nur in Höhe von 8/12 zusatzversorgungspflichtig, da nur in den Monaten Januar bis August Umlagen entrichtet wurden bzw. die Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate zählen. Für den Monat, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist ein eigener Versicherungsabschnitt zu bilden. Im Rahmen einer Elternzeit beenden Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis den Versicherungsabschnitt der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) nicht. Vielmehr wird ein eigener Versicherungsabschnitt für die Dauer des Monats (November) gebildet, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
10 |
11 |
9 000,00 |
337,50 |
|
1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
20 |
01 |
9 000,00 |
360,00 |
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28.4.2021 |
13.8.2021 |
01 |
27 |
00 |
8 700,00 |
|
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14.8.2021 |
31.12.2021 |
01 |
28 |
00 |
|
|
1 |
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
1 600,00 |
60,00 |
|
21.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
01 |
1 600,00 |
64,00 |
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