Durch den 5. Änderungstarifvertrag ATV/ATV-K vom 30.5.2011 werden Zeiten des Mutterschutzes als soziale Komponente mit (fiktivem) Entgelt belegt. Dabei werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nach § 3 MuSchG ruht, so behandelt, als sei während dieser Zeiten eine Lohnfortzahlung nach § 21 TVöD/TV-L erfolgt.
Mutterschutzzeiten (§ 3 Abs.1 MuSchG und Abs. 2 MuSchG) ab dem 1.1.2012 sind mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Dabei ist eine fiktive Lohnfortzahlung für die gesamte Dauer des Mutterschutzes zu unterstellen. Eine Zahlung von Umlagen oder Beiträgen erfolgt jedoch nicht. Die Meldung der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) schließt unmittelbar an die Mutterschutzzeit an. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sind die Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Für Zeiten vor dem 1.1.2012 können Versicherte eine Anerkennung von Mutterschutzzeiten direkt bei der Zusatzversorgungskasse beantragen, wenn während der Mutterschutzzeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 24.8.2011 Richtlinien zum BEEG erlassen (BMFSFJ/204 – Richtlinien zum BEEG 12.2010), wonach Beschäftigte eine bereits angemeldete Elternzeit wegen Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG vorzeitig und ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber beenden können. Dies ist die Folge einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt, wenn es einer Beschäftigten nicht möglich ist, ihre bereits angemeldete Elternzeit durch neue Mutterschutzzeiten zu beenden.
Damit wird es der Versicherten möglich, eine bereits laufende Elternzeit zu unterbrechen und einen Antrag auf Mutterschutz (für das 2. Kind) zu stellen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das fiktive Entgelt für die Mutterschutzzeit höher ist als die soziale Komponente für die Elternzeit (500 EUR pro vollen Kalendermonat) bzw. wenn Umlagemonate zur Erfüllung der Wartezeit gewünscht werden. In solchen Fällen kann es aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht empfehlenswert sein, einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit für das 1. Kind zu stellen und stattdessen die Regelungen des Mutterschutzes in Anspruch zu nehmen.
Somit sind zwei Fallkonstellationen möglich:
- Stellt die Versicherte keinen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit, wird die soziale Komponente für Elternzeit mit zwei Kindern berücksichtigt (ab Geburt des 2. Kindes)
- Stellt die Versicherte einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit, endet die Elternzeit für das 1. Kind zum Beginn der Mutterschutzzeit für das 2. Kind. Nach dem Ende der Mutterschutzzeit für das 2. Kind ist die soziale Komponente für Elternzeit mit zwei Kindern zu berücksichtigen
Beispiel 1: Mutterschutz ab/nach dem 1.1.2012
Sachverhalt |
Dauer des Mutterschutzes: |
28.4. bis 13.8.2021 |
|
Tag der Geburt des Kindes: Elternzeit ab |
30.6.2021 14.8.2021 |
|
Ende November 2021 wird die Jahressonderzahlung gezahlt. Die gesamte Jahressonderzahlung (12/12) beträgt 2.700,00 EUR. |
|
Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 % (ohne Berücksichtigung von § 100 EStG) |
Lösung |
Die Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 MuSchG) sind mit dem Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Dabei schließt sich die Meldung der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) unmittelbar an die Mutterschutzzeit an. Für September bis Dezember (= volle Kalendermonate) wird von der Zusatzversorgungskasse bei der Ermittlung der Versorgungspunkte als "soziale Komponente" ein Entgelt von 500,00 EUR für jedes Kind berücksichtigt, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Jahressonderzahlung in Höhe von 2.700,00 EUR wird in voller Höhe gezahlt. Sie ist jedoch nur in Höhe von 8/12 (1.800 EUR) zusatzversorgungspflichtig, da nur in den Monaten Januar bis August Umlagen entrichtet wurden bzw. die Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate zählen. Für den Monat, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist ein eigener Versicherungsabschnitt zu bilden. Im Rahmen einer Elternzeit beenden Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis den Versicherungsabschnitt der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) nicht. Vielmehr wird ein eigener Versicherungsabschnitt für die Dauer des Monats gebildet, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
10 |
11 |
13.000,00 |
487,50 |
|
1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
20 |
01 |
13.000,00 |
520,00 |
|
28.4.2021 |
13.8.2021 |
01 |
27 |
00 |
12.500,00 |
0,00 |
|
14.8.2021 |
31.12.2021 |
01 |
28 |
00 |
0,00 |
0,00 |
1 |
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
1.800,00 |
67,50 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
01 |
1.800,00 |
472,00 |
|
Wird während einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit - auf Antrag - unterbrochen werden.
Beispiel 2 Geburt während Elternzeit - Kein Antrag auf Unterbrechung
Sachverhalt |
Elternzeit 1. Kind: Mutterschutz 2. Kind: Geburt des Kindes: Elternz... |