Nach einem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil v. 20.9.2007, C-116/09) ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum des Erziehungsurlaubes/der Erziehungszeit nicht verändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Beschäftigte können daher ihre bereits vereinbarte Elternzeit zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 6 MuSchG vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber hat der vorzeitigen Beendigung zuzustimmen.
Da in aller Regel (bei Verdiensten über 500 EUR) die soziale Komponente während eines Mutterschutzes (fiktive Entgeltfortzahlung) günstiger ist als die soziale Komponente während einer Elternzeit (500 EUR pro vollen Monat und Kind), ist eine Beendigung der Elternzeit aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht in vielen Fällen sinnvoll. Der verbliebene Teil der Elternzeit kann bis zu einer Dauer von 12 Monaten auf einen späteren Zeitpunkt – mit Zustimmung des Arbeitgebers – übertragen werden.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht, auch wenn sich die ersten drei Lebensjahre überschneiden, wobei der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes besteht. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auf einen Zeitraum nach dem dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Damit kann also z.B. die Mutter, die wegen einer erneuten Mutterschutzzeit die Elternzeit für ihr erstes Kind unterbricht, bis zu 24 Monate dieser Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen.
Beantragt die Versicherte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutzfrist für ein weiteres Kind, ist die Elternzeit am Vortag des Beginns der Mutterschutzzeit zu beenden. In der Folge ist die Mutterschutzzeit zu berücksichtigen. Die Fortführung der Elternzeit für das 1. Kind im Anschluss an die Mutterschutzzeiten ist gegebenenfalls neu zu beantragen.
- Beantragt die Versicherte eine Wiederaufnahme der Elternzeit für Kind 1 nach der Mutterschutzzeit für Kind 2 oder legt sie diese Elternzeit auf einen anderen Zeitraum fest, so ist die Meldung entsprechend den von der Versicherten vorgegebenen Zeiträumen für die Elternzeit zu melden.
- Wird die verbliebene Elternzeit (noch) nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, muss vom Arbeitgeber geklärt werden, in welchem Zeitraum die verbliebene Elternzeit "genommen" werden soll. Nach § 15 Abs. 2 BEEG besteht ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Damit können sich die Zeiträume verschiedener Elternzeiten grundsätzlich auch überschneiden. So könnte die Beschäftigte also festlegen, dass die verbliebene Elternzeit von Kind 1 gleich nach Geburt des Kindes 2 genommen wird, obwohl gleichzeitig Elternzeit für Kind 2 beantragt wurde. In diesem Fall würde sich für einen gewissen Zeitraum eine Meldung mit "Anzahl Kinder: 2" ergeben
Die Elternzeit kann nur dann mit VM 28 gemeldet werden, wenn diese Zeiten beantragt bzw. von der Beschäftigten festgelegt wurden. Verfügt die Beschäftigte nicht über den noch verbleibenden Teil einer Elternzeit, so kann auch keine entsprechende Meldung erfolgen.
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Geburt 1. Kind: 3.3.2018; Elternzeit 3.3.2018 – 2.3.2021 Geburt 2. Kind: 15.6.2020; Mutterschutz 28.4.2020 –13.8.2020 und Elternzeit ab 14.8.2020 |
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Jahressonderzahlung (12/12) im November 2020: |
2.400,00 EUR |
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Zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung (5/12) |
1.000,00 EUR |
Lösung |
Stellt die Versicherte einen Antrag auf Beendigung der Elternzeit für das 1. Kind und beantragt Mutterschutz für das 2. Kind, endet die Elternzeit für das 1. Kind mit Beginn der neuen Mutterschutzzeit. Nach dem Ende der Mutterschutzzeit für das 2. Kind ist ggf. Elternzeit für 2 Kinder zu berücksichtigen, wenn wieder Elternzeit für das 1. Kind beantragt wurde. Die ausgezahlte steuerpflichtige Jahressonderzahlung von 2.400 EUR im November 2020 liegt zwar unter 2.575 EUR (Geringverdienergrenze), jedoch liegt die jährliche Beitragszahlung unter 240 EUR, so dass keine Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG eintritt (siehe auch Teil IV 5.2 und V 12) |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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1.1.2020 |
27.4.2020 |
01 |
28 |
00 |
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1 |
28.4.2020 |
13.8.2020 |
01 |
27 |
00 |
11.000,00 |
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- |
14.8.2020 |
31.12.2020 |
01 |
28 |
00 |
|
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2 |
1.11.2020 |
30.11.2020 |
01 |
10 |
11 |
1.000,00 |
37,50 |
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1.11.2020 |
30.11.2020 |
01 |
20 |
01 |
1.000,00 |
40,00 |
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1.1.2021 |
2.3.2021 |
01 |
28 |
00 |
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2 |
3.3.2021 |
31.12.2021 |
01 |
28 |
00 |
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1 |
Wird während einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren und wird für dieses Kind ebenfalls Elternzeit beantragt, so ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 28 und Anzahl Kinder "2" zu melden.
Nach Ablauf der Elternzeit für das erste Kind, ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkma...