Wird für ein Kind keine Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt, so ist lediglich die Zeit des Mutterschutzes (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Geburt, 8 Wochen nach der Geburt) mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Der Tag der Geburt wirkt sich dabei auf die Meldung nicht aus. Es ist für die gesamte Dauer des Mutterschutzes durchgehend das Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Wird nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit wieder aufgenommen, so erfolgt ab diesem Tag die Meldung mit Versicherungsmerkmalen 10 und 20. Wird hingegen Urlaub beantragt (keine Elternzeit), so ist dieser Sonderurlaub mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden.

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