Hessisches LAG, Beschluss v. 16.7.2020, 5 TaBV 178/19
Das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum gehört zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und unterliegt somit nicht der Mitbestimmung.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens führte Tätigkeiten aus, welche für die sichere Durchführung des Flugverkehrs relevant sind. Hierzu gehörte u. a. die Zusammenführung von luftfahrtrelevanten Informationen, die Feststellung der Richtigkeit, Aktualität und Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten, wodurch sie den operativen Betrieb der Datenbank rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche sicherstellte. Diese Arbeiten wurden im sog. Betriebsraum i. d. R. von 4 bis 6 Mitarbeitern ausgeführt. Ein sog. Supervisor beaufsichtigt die Arbeitsausführung und unterstützt die Operatoren bei Fragen.
Die Arbeitgeberin entschied ohne Beteiligung des Betriebsrats nun, dass ab November 2018 die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum untersagt sei. Hintergrund war, dass dort trotz wiederholter Apelle zunehmend private Mobilfunktelefone und mobile IT-Geräte benutzt wurden. Nur den Operatoren sollte weiterhin gestattet werden, die Rufnummer der Supervisor an Dritte weiterzugeben, damit sie in Notfällen telefonisch während der Arbeitszeit erreicht werden können.
Der Betriebsrat, der der Ansicht war, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei, da sie das Ordnungsverhalten betreffe, wandte sich gegen diese Anordnung. Er begründete dies damit, dass die Nutzung eines privaten Mobilfunktelefons, bspw. bei Lesen einer WhatsApp, keine Eingabe von Fluginformationen, sondern ausschließlich privat veranlasst sei und somit mit der Leistungserbringung nichts zu tun habe.
Die Entscheidung
Der Antrag des Betriebsrats war erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts steht diesem in dieser Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht zu, da die Anordnung der Arbeitgeberin, die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zu unterlassen, keine Fragen der Ordnung des Betriebs betrafen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass das BAG zwar entschieden habe, dass die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden dürfe, grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sei. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos, sondern es seien Fälle denkbar, in denen eine solche Anordnung auch die Art und Weise betreffe, wie die Arbeit zu verrichten sei (BAG, Beschluss v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83). Auch wenn solche Fälle zwar kein generelles Verbot rechtfertigen würden, könne der Arbeitgeber Tätigkeiten bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden dürfe.
Auf den vorliegenden Fall bezogen handelte es sich nach Auffassung des LAG hier nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehöre. Bspw. werde durch die Benutzung des WhatsApp-Dienstes zum privaten Gebrauch die vertraglich geschuldete Arbeit für eine gewisse Zeitspanne unterbrochen. Somit werde in allen Arbeitsbereichen die Art und Weise der Arbeitserbringung – das "wie" – der Arbeitsleistung gestaltet; das vorliegende Verbot stelle eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar. Und ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt sei, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden dürfe, sei es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. keine mobile IT-Geräte genutzt werden dürften.