Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Mitbestimmung des Betriebsrats bei dem Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum der Flugsicherung
Leitsatz (redaktionell)
Das Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum der Flugsicherung stellt keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar, da dies die Art und Weise betrifft, wie die Arbeit zu verrichten ist und ein entsprechendes Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehört.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.09.2019; Aktenzeichen 16 BV 648/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2019 – 16 BV 648/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum während der Arbeitszeit.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, welches insbesondere im Auftrag der A (A) die B (= B) betreibt. Die in C beschäftigten Arbeitnehmer/innen werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.
Die Datenbank enthält Luftfahrtinformationen die insbesondere den Luftraumnutzern zur Flugplanung, Flugvorbereitung und sicheren Flugdurchführung sowie Luftverkehrsplanern zu Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Arbeitgeberin führt die luftfahrtrelevanten Informationen zusammen und stellt die Richtigkeit, Aktualität und Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten und damit den operativen Betrieb der Datenbank rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche sicher.
Die von sogenannten Operatoren ausgeführten Tätigkeiten sind allesamt für die sichere Durchführung des Flugverkehrs relevant. Die Arbeiten werden im sogenannten Betriebsraum in der Regel von vier bis sechs Mitarbeitern verrichtet. Der sogenannte Supervisor beaufsichtigt die Arbeitsausführung und unterstützt die Operatoren bei Fragen.
Nachdem trotz wiederholter Apelle eine zunehmende Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum beobachtet worden war, gab die Arbeitgeberin ihre Entscheidung bekannt, dass ab November 2018 die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum untersagt sei. Den Operatoren wurde gestattet, die Rufnummer der Supervisor an Dritte weiterzugeben, damit sie in Notfällen telefonisch während der Arbeitszeit erreicht werden können. Gegen die Anordnung wendet sich der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren mit seinem Unterlassungsantrag sowie – hilfsweise – mit seinem Feststellungsantrag betreffend die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl. 133 - 136 d.A. – Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 24. September 2019 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Das Nutzungsverbot der privaten Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte löse nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus, da es bei Zugrundelegung des objektiven Regelungszwecks nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens im Schwerpunkt das Arbeitsverhalten der Operator betreffe. Denn bei Nutzung der Gerätschaften während der Arbeitszeit im Betriebsraum könnten die Operator ihre spezifische Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses – Bl. 136 - 140 d.A. – Bezug genommen. Gegen den am 11. November 2019 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 11. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und mit dem am Montag, den 13. Januar 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Unterlassungsbegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei, da sie das Ordnungsverhalten betreffe. Die Nutzung eines privaten Mobilfunktelefons – beispielsweise durch das Lesen einer WhatsApp – sei gerade keine Eingabe von Fluginformationen. Es sei ausschließlich privat veranlasst und habe mit der Leistungserbringung nichts zu tun. Die Annahme, dass die Arbeitsleistung im Betriebsraum nicht ordnungsgemäß erbracht werden könne, wenn die private Nutzung eines Mobilfunktelefons erlaubt sei, sei lediglich eine Mutmaßung. Auch ein Toilettengang während der Arbeitszeit und das Kaffeeholen in der Teeküche habe ein Ablenkungspotential zur Folge.
Der Betriebsrat beantragt,
die Entsc...