Kurzbeschreibung
Nach § 3 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD-V müssen sich Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Mit nachfolgendem Vordruck können die Beschäftigten über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst belehrt und der Nachweis über die erfolgte Belehrung geführt werden.
Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
Bewerber für den öffentlichen Dienst müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten.
Nach § 3 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD-V müssen sich Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Dementsprechend darf ein Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst nur begründet werden, wenn der Bewerber die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 23. Oktober 1952 - BverfGE 2, S.1 (12f) und vom 17. August 1956 BverfGE 5, S.85) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:
- Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit, auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip,
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Verschweigt ein Bewerber die Teilnahme an solchen Bestrebungen, so wird die Ernennung bzw. der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung bzw. Anfechtung des Arbeitsvertrages. Beschäftigte müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Die Kenntnisnahme wird hiermit bestätigt:
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