Zahltag
Bis zur 77. Änderung des Tarifvertrags war Zahltag der 15. eines jeden Monats. Mit dem 78. Änderungstarifvertrag vom Januar 2003 wurde die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
"Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen", § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT.
Der BAT sieht also eine monatliche, bargeldlose Zahlung der Bezüge vor. Zahltag ist - seit der Neufassung des § 36 BAT - der Monatsletzte.
Die Umstellung des Zahltags vom 15. auf den Monatsletzten kann jedoch frühestens im Dezember 2003 erfolgen.
Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 36 BAT kann die Umstellung des Zahltags nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
Im Tarifabschluss 2003 war die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts zunächst als Kann-Regelung vorgesehen gewesen. In den Redaktionsverhandlungen wurde jedoch der bisherige Zahltag in § 36 BAT durch den Letzten des Monats ersetzt, so dass der Tarifvertrag nunmehr zwingend den Monatsletzten als Zahltag vorsieht. Damit liegt eine abschließende Tarifregelung vor, so dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG bzw. des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften im Landespersonalvertretungsrecht nicht bestehen.
Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich auch vom Verwaltungsgericht München bestätigt. Das VG hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens festgestellt, dass die Umstellung des Zahltags der Bezüge auf den Monatsletzten in § 36 BAT n.F. abschließend geregelt ist und daher nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterfällt. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung ist "auf Vollständigkeit angelegt und aus sich heraus zu handhaben", so dass kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht besteht.
Sinn und Zweck der Umstellung des Zahltags:
Mit der Umstellung des Zahltages sind für den Arbeitgeber einige finanzielle Vorteile verbunden:
- Zinsvorteile pro Monat für 13 bis 16 Kalendertage.
Verschiebung der Sozialversicherungsbeiträge im Umstellungsjahr von Dezember auf Januar des Folgejahres.
Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV sind bei einer Auszahlung der Entgelte bis zum 15. eines Kalendermonats die Beiträge der Sozialversicherung spätestens am 25. dieses Kalendermonats abzuführen. Bei einer Verschiebung des Zahlungstermins auf einen Tag nach dem 15. eines Kalendermonats werden die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Sonach müssen bei Umstellung z.B. im Jahre 2003 die Beiträge für die Entgelte des Monats Dezember 2003 erst am 15. Januar 2004 an die Einzugsstelle abgeführt werden. Damit fällt im Jahr der Umstellung des Zahlungstermins ein kompletter Monatsbetrag des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils aus dem Zahlungsfluss heraus.
Für den Arbeitgeber ergibt sich darüber hinaus bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge ein dauernder Zinsgewinn von 20 Kalendertagen (25. eines Monats bis 15. des Folgemonats).
Zinsvorteile bei den Umlagen zur Zusatzversorgung
Nach den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen sind die Umlagen in aller Regel in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt.
Es bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber – trotz der Änderung des § 36 BAT – den bisherigen Zahltag "15. des Monats" beibehält und die Gehälter damit - zugunsten der Arbeitnehmer – bereits vor dem Fälligkeitstag auszahlt.
Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag als Zahltag.
Fällt der Zahltag auf einen Sonntag, gilt der dem Vortag vorangehende Werktag (also der Freitag) als Zahltag.
Der Arbeitgeber hat die Bezüge so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT).
Die Bezüge müssen am Zahltag (am letzten Tag eines jeden Monats) dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sein!
Werden die Bezüge nicht rechtzeitig gezahlt, fallen Verzugszinsen an; ein evtl. Verzugsschaden des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.
Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Zahlung der Bezüge erst erfüllt, wenn der Betrag dem Konto des Angestellten gutgeschrieben ist.
Geht der Betrag nicht bei dem Kreditinstitut des Arbeitnehmers ein, muss der Arbeitgeber die Zahlung ein zweites Mal anweisen.
Auszahlung der sog. unständigen Bezügebestandteile
Am Tag der Zahlungsanweisung steht häufig noch nicht fest, ob und wie viele Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften etc. vom Arbeitnehmer im laufenden Kalendermonat geleistet wurden. Deshalb sind die sog. unständigen Bezügeteile zeitversetzt auszuzahlen.
"Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich n...