Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 BAT bestimmt, welche Tätigkeiten als Beschäftigung im "öffentlichen Dienst" anerkannt werden.
Vorsicht!
Der BAT verwendet an verschiedenen Stellen den Begriff "öffentlicher Dienst", ordnet ihm aber häufig unterschiedliche Bedeutungen zu:
So ist z.B. im Ortszuschlagsrecht (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) der Begriff "öffentlicher Dienst" umfassender als in § 27 BAT. Für die Berechnung der Dienstzeit enthält § 20 BAT eine Auflistung von anrechenbaren Tätigkeiten im "öffentlichen Dienst".
Bewährungszeiten und Zeiten einer Tätigkeit im Sinne der VergO sind von den Vorzeiten nach § 27 BAT zu unterscheiden.
Der BAT wurde für den "öffentlichen Dienst" geschaffen. Auch § 1 umschreibt den allgemeinen Geltungsbereich des TV mit einer eigenen, von § 27 abweichenden Definition.
Öffentlicher Dienst im Sinne des § 27 BAT
ist eine Beschäftigung
- bei Bund, Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
- bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Anerkannt werden zunächst Vorzeiten im "öffentlichen Dienst im engeren Sinne", also bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Dabei soll es hinsichtlich der Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht darauf ankommen, dass die Anstellungskörperschaft der VkA angehört.
Gemeindeverbände sind überörtliche Gebietskörperschaften, z.B. Landkreise, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände.
"Sonstige Mitglieder der Arbeitgeberverbände" sind Mitglieder, die keine Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, z.B. als GmbH geführte
- Bäder- und Kurverwaltungen,
- Verkehrsbetriebe,
- Versorgungsbetriebe,
- Krankenhäuser,
- Rechenzentren.
Bei den unter Buchst. b) aufgeführten Einrichtungen des öffentlichen Rechts kommt es auf eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht an. Die Arbeitgeber müssen lediglich "den BAT, BAT-O oder einen TV wesentlich gleichen Inhalts" anwenden. Der Bundesminister des Inneren hat mit Rundschreiben vom 23.12.1994 eine Übersicht über Einrichtungen veröffentlicht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Entscheidender Zeitpunkt für die Prüfung, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung "den BAT oder einen TV wesentlich gleichen Inhalts anwendet", ist nach Auffassung der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) der Tag der Einstellung des Arbeitnehmers bei seinem neuen Arbeitgeber. Es komme nicht darauf an, ob auf das frühere Arbeitsverhältnis des Angestellten tatsächlich der BAT oder ein vergleichbarer TV angewendet worden ist.
Vorzeiten bei privaten Arbeitgebern sind nur zu berücksichtigen, wenn der frühere Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, der seinerseits der VkA oder der TdL angehört.
Wurde auf das frühere Arbeitsverhältnis "der BAT angewendet" oder der Angestellte "nach BAT bezahlt", so reicht dies allein nicht aus, um die Vorzeiten bei der Stufenberechnung zugunsten des Angestellten berücksichtigen zu können.
Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass der frühere Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband war, der der VkA oder der TdL angehört.
Voraussetzung ist also, dass in dem früheren Arbeitsverhältnis zumindest auf Seiten des Arbeitgebers eine normative Tarifbindung vorlag (§ 1 Abs. 1 Buchst. c BAT).
Fehlt eine Tarifbindung des früheren Arbeitgebers – galt der Tarifvertrag also allein aufgrund freiwilliger einzelvertraglicher Vereinbarung –, können die Vorzeiten nach BAT nicht angerechnet werden.
Dies führt in der Praxis – insbesondere bei BAT-Anwendern, die nicht dem "öffentlichen Dienst im engeren Sinne" zuzuordnen sind, – häufig zu Problemen.
Eine soziale Einrichtung, die Zuwendungen der öffentlichen Hand erhält, kann bei der Einstellung von Sozialarbeitern, Therapeuten oder Lehrern Zeiten, die die Bewerber in vergleichbaren privatwirtschaftlichen Einrichtungen verbracht haben, bei der Stufenberechnung nicht berücksichtigen, wenn der frühere Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband organisiert war.
Dies gilt selbst dann, wenn die in dieser Einrichtung erworbene Berufserfahrung für die Einstellung gerade dieses Bewerbers entscheidend war!
Die Anerkennung der Vordienstzeiten kann zwar einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Zuwendungsempfänger unterliegen jedoch dem Besserstellungsverbot. Eine übertarifliche Anerkennung von Vorzeiten kann deshalb zu Konflikten mit dem Zuwendungsgeber führen, bis hin zum Nichtersatz der übertariflich anfallenden Kosten.
Dagegen muss der Arbeitgeber Vorzeiten im "öffentlichen Dienst" selbst dann bei Festsetzung der Grundvergütung berücksichtigen, wenn die frühere Beschäftigung mit der jetzt übertragenen Tätigkeit nichts zu tun hat.
Die Arbeitgebervertreter der BAT-Kommission das Bundesministerium des Innere...