Seit 1.1.1988 ist nach einer Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als sechs Monaten oder einem entsprechend langen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus einem anderen Grunde eine Neuberechnung der Lebensalterstufen vorzunehmen (§ 27 Abschn. A Abs. 7 BAT).
Ausgenommen von dieser Regelung sind Zeiten
- der Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren für jedes Kind (die Elternzeit nach dem BErzGG wird auf die Drei-Jahres-Frist angerechnet!),
- des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes
- einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BAT bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.
Eine Neuberechnung der Lebensaltersstufen erfolgt
- wenn ein Angestellter als Abgeordneter in den Deutschen Bundestag gewählt wurde und nach seinem Ausscheiden aus dem Gremium die Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufnimmt
- bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Bezug einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 4 BAT),
- bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach einem Sonderurlaub zur Kindererziehung, der länger als drei Jahre dauert.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Beurlaubung/dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses richtet sich die Lebensaltersstufe "nach § 27 Abschn. A Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 ":
Die Lebensaltersstufe wird wie bei einer Neueinstellung berechnet, ausgehend von der Annahme, das Arbeitsverhältnis habe am Tag vor Beginn des Sonderurlaubs/Ruhens geendet.
Der Angestellte erhält jedoch mindestens die Lebensaltersstufe, die er bei Beginn der Beurlaubung/des Ruhens erreicht hatte.
Ein Aufrücken in höhere Lebensaltersstufen findet während der Ruhenszeit nicht statt.
Zeiten der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind – insbesondere also die Elternzeit nach dem BErzGG – hemmen dagegen das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen/Stufen nicht.
Der Angestellte erhält nach Beendigung der Elternzeit Grundvergütung der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre. In diesen Fällen ist auch eine Alterssteigerung, die in den Beurlaubungszeitraum fällt, zu beachten!
Gleiches gilt für Zeiten des Grundwehr-/Zivildienstes und Zeiten einer Beurlaubung, für die der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches/betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat (§ 50 Abs. 2 S. 2 BAT; näher hierzu "Urlaub ").
Eine Arbeitnehmerin nimmt zunächst für die Dauer von drei Jahren Elternzeit nach dem BErzGG, anschließend wird ihr für weitere zwei Jahre Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nach § 50 Abs. 1 Buchst. a) BAT gewährt.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist die Lebensaltersstufe neu zu berechnen. Während die Elternzeit für die Stufenberechnung unschädlich ist, führt der Sonderurlaub zur Kinderbetreuung zu Konsequenzen: Fiktiv ist anzunehmen, dass die Mitarbeiterin nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit neu eingestellt wird.