Nach einer Beurlaubung ohne Bezüge oder einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus einem anderen Grund von mehr als sechs Monaten ist eine neue Stufenberechnung vorzunehmen (§ 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT).
Dies gilt nicht für Zeiten
- der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (die Elternzeit nach dem BErzGG wird angerechnet!; Einzelheiten unter "Grundvergütung nach einer Beurlaubung ")
- des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
- einer Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT, für die der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat.
Die Stufenberechnung im Einzelnen:
Zu unterscheiden ist, ob der Angestellte nach der Beurlaubung/dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit
- in seiner bisherigen Vergütungsgruppe
- in einer höheren Vergütungsgruppe
in einer niedrigeren Vergütungsgruppe
wieder aufnimmt.
Zu 1.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe erhält der Angestellte
Zu 2.
Wird der Angestellte nach der Beurlaubung/dem Ruhen in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert, so erhält er
- Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe aufgenommen,
- seine Grundvergütung nach 1. berechnet und
er im Zeitpunkt der Wiederaufnahme höhergruppiert worden wäre.
Da sich die Stufe bei einer Höhergruppierung grundsätzlich nicht ändert (vgl. oben Grundvergütung bei Höhergruppierung), erhält der Angestellte auch bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe im Regelfall Grundvergütung der Stufe, die ihm vor Beginn des Urlaubs zugestanden hatte.
Zu 3.
Nimmt der Angestellte die Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe auf, so hat er Anspruch auf
- Grundvergütung der Stufe, die ihm zustehen würde, wenn er die Arbeit in seiner bisherigen Vergütungsgruppe aufgenommen hätte,
- die Stufe nach 1. berechnet und
im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit herabgruppiert worden wäre.
Bei einer Herabgruppierung behält der Angestellte grundsätzlich seine bisherige Stufe bei (vgl. unter Grundvergütung bei Herabgruppierung), so dass auch bei dieser Alternative regelmäßig die vor der Beurlaubung erreichte Stufe unverändert bleibt.
Die geschilderte Stufenberechnung gilt auch für die Festsetzung der Grundvergütung eines Angestellten, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und nach § 59 Abs. 5 BAT wieder eingestellt wird (§ 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT).