§ 26a BAT enthält Bemessungsgrundsätze für die Festsetzung der Grundvergütungen:
Im Vergütungstarifvertrag ist jede Vergütungsgruppe in verschiedene Stufen eingeteilt (Stufen 1, 2, 3 ff.).
Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe muss die
- Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils 10 % und die
- Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils 12,5 % höher sein.
Der Unterschiedsbetrag
- zwischen der Anfangsgrundvergütung und der Grundvergütung der 2. Stufe sowie
- zwischen dieser und der Grundvergütung der 3. Stufe
muss in jeder Vergütungsgruppe jeweils 15 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergütung betragen.
Die Vorschrift richtet sich an die Tarifvertragsparteien und regelt verbindlich das Verhältnis zwischen den verschiedenen Vergütungsgruppen und den einzelnen Stufen innerhalb einer Vergütungsgruppe. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hat die Vorschrift keinen direkten Anwendungsbereich.
Vergleicht man die heute gültigen Vergütungstabellen mit den in § 26a BAT aufgestellten Grundsätzen, muss man feststellen, dass die Tarifvertragsparteien sich zwischenzeitlich von diesem System gelöst haben. Dies obwohl § 26a unverändert im BAT steht! Weder die Erhöhungsbeträge von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe noch die Aufteilung der Stufenbeträge innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen stimmen heute mit der oben dargestellten Regelung überein.
3.4.1 Gesamtvergütung (VkA) der Angestellten unter 18 Jahren
§ 30 BAT regelt die Vergütung der Angestellten unter 18 Jahren für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) und Bund/Länder einheitlich. Auf die Ausführungen oben "Gesamtvergütung für Angestellte unter 18 Jahren" wird verwiesen.
Die Beträge der Gesamtvergütungen sind gestaffelt nach Vergütungsgruppen in Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag zum BAT (VergTV VkA) festgelegt.
3.4.2 Grundvergütung (VkA) der Verwaltungsangestellten, technischen Angestellten und Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst: Grundvergütung für Angestellte zwischen 18 und 21 (23) Jahren
Angestellte der Vergütungsgruppen
- X bis III, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- II und I b, die das 18., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben,
erhalten seit 1.5.1995 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 BAT).
Die Anfangsgrundvergütung ist die Vergütung der 1. Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT). Die Beträge können der Anlage 1 zum VergTV entnommen werden.
Bis 30.4.1995 sah § 28 BAT für Angestellte unter 21 (23) Jahren eine je nach Lebensalter zwischen 93 % und 100 % gestaffelte Grundvergütung vor.
3.4.3 Anfangsgrundvergütung mit Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres; Alterssteigerung
Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen
- X bis III das 21. Lebensjahr,
- II bis I das 23. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT).
Unerheblich ist, ob der Angestellte bereits vor Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres beschäftigt war und somit Grundvergütung für Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren erhielt oder neu eingestellt wurde.
Alterssteigerung:
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe, § 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 2 BAT.
Die Grundvergütung erhöht sich also automatisch, jeweils bei Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl.
Ohne Rücksicht darauf, an welchem Tag des Monats der Angestellte tatsächlich geboren ist, gilt das Lebensjahr immer mit Beginn des Monats, in den der Geburtstag fällt, als vollendet (§ 27 Abschn. A Abs. 5 BAT).
3.4.4 Die befristete "Halbierung der Stufensteigerung", Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004
Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde – um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern – eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:
Vollendet ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, so erhält er für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 1 BAT in der für den Bereich der VkA ab 1.1.2003 gültigen Fassung). Der Mitarbeiter hat also Anspruch nur auf den halben Steigerungsbetrag.
Nach Ablauf eines Jahres wird er in die nächsthöhere Stufe (deren halber Differenzbetrag bisher schon gezahlt wurde) eingeordnet und erhält die Grundvergütung dieser nächsthöheren Stufe.
Besonderheiten bestehen auch für Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt werden:
Wird der Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt und vollendet der Mitarbeiter zwischen der Einstellung und dem 31.12.2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl, so erhält er ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten
- die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach § 27 Abschn. A Absatz 2 BAT zustehenden Stufe
- zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 2 BAT in der für den Bereich der VKA ab 1.1.2003 gültigen Fassung).
Der Mitarbeiter (geboren am 15. April 1968) wird am 1.5.2003 - kurz nach Vollendung des 35. Lebensjahres – neu eingestellt. Er wird eingruppiert in Vergütungsgruppe Vb. Nach § 27 Abschn. ...