Wird der Angestellte , der das 20. Lebensjahr bereits überschritten hat, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BAT oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden ist, eingestellt, so richtet sich die Grundvergütung nach § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 BAT.
Anrechenbare Vorzeiten
Vorzeiten sind anrechenbar, wenn der Angestellte unmittelbar nach Beendigung eines BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der frühere Arbeitgeber normativ tarifgebunden war. Ausreichend ist es, wenn der BAT oder der BAT-O kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das frühere Arbeitsverhältnis Anwendung fand.
Wechselt ein Arbeitnehmer vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des BAG um eine "Neueinstellung". Der Arbeiter wird nicht in unmittelbarem Anschluss an ein "BAT-Arbeitsverhältnis" eingestellt. Die im Arbeiterverhältnis zurückgelegten Zeiten werden nach dem Tarifwortlaut bei Festsetzung der Grundvergütungsstufe nicht berücksichtigt.
Dies gilt nach der genannten Entscheidung selbst dann, wenn der Statuswechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt.
Eine in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte Anrechnungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Mitarbeiter als "Meister" eingestellt wird (§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-VkA).
Der Wechsel vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis – ohne Aufrücken in die Meisterfunktion – wird damit häufig zu einer Reduzierung des Gehalts führen. Die bisher im Arbeiterverhältnis zurückgelegte Zeit kann – soweit gewünscht – nur im Rahmen einer außertariflichen Leistung Berücksichtigung finden.
Ein unmittelbarer Anschluss fehlt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand (Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 27 Abschn. B Abs. 3 BAT).
Bezüglich der Einzelheiten und der unschädlichen Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit und Umzug wird auf die Ausführungen oben "Die Stufenberechnung im Einzelnen" bzw. "Bewerber, die unmittelbar aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen" verwiesen.
Die Stufenberechnung im Einzelnen
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt, erhält er
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe
- die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte,
- mindestens jedoch die Grundvergütung, die dem Angestellten als Neueingestelltem zustehen würde (vgl. oben "Bewerber, die nicht unmittelbar aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen "), § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a BAT.
Der neue Arbeitgeber übernimmt also grundsätzlich die beim früheren Arbeitgeber festgesetzte Stufe.
Da § 27 Abschn. B BAT die Grundvergütung für Angestellte im Pflegedienst einheitlich für Bund und Länder sowie VkA regelt, ist unerheblich, ob der Angestellte vom Bund/Länder-Bereich oder von einem die VkA-Fassung anwendenden Arbeitgeber überwechselt.
Bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe
erhält der Angestellte "Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn
- er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
- seine Vergütung nach Buchst. a) berechnet und
- er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre", § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. b BAT.
Da sich bei einer Höhergruppierung die Stufe grundsätzlich nicht ändert (Einzelheiten zur Stufenberechnung bei Höhergruppierung unter "Grundvergütung bei Höhergruppierung") erhält der Angestellte auch bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe in der Regel Grundvergütung nach der Stufe, die er im vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis erreicht hatte, was die kompliziert gefasste Regelung kaum vermuten lässt.
Bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe
hat der Angestellte Anspruch auf "Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn
- er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
- seine Grundvergütung nach Buchst. a) berechnet und
- er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre",
- § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. c BAT.
Da sich auch bei der Herabgruppierung die Stufe im Regelfall nicht ändert (Einzelheiten zur Stufenberechnung bei Höhergruppierung unter "Grundvergütung bei Höhergruppierung") erhält der Angestellte bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich Grundvergütung nach der beim früheren Arbeitgeber erreichten Stufe.
Nach dem Tarifwortlaut ist die geschilderte Stufenberechnung nur anwendbar, wenn der Angestellte beim bisherigen Arbeitgeber mit Tätigkeiten der Anlage 1 b, also im Pflegedienst, beschäftigt war.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, in dem ein Mitarbeiter bisher Tätigkeiten der Anlage 1 a ausgeübt hat und nun in den Pflegebereich überwechselt.
Hier ist in analoger Anwendung der oben (Die Stufenberechnung im Einzelnen, bzw. Bewerber , die unmittelbar aus einem BAT-Arbeit...