Der BAT enthält ein kompliziertes und verwirrendes System zur Ermittlung der Grundvergütung:
- Bund/Länder- und VkA-Tarif enthalten für die Angestellten der Anlage 1 a unterschiedliche Vergütungstabellen. Nur die Grundvergütungen der Angestellten der Anlage 1b (Pflegedienst) sind identisch.
Die Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen folgt bei Angestellten der Anlage 1 a anderen Kriterien als bei Angestellten der Anlage 1 b.
Innerhalb der Angestellten der Anlage 1a ist zusätzlich zwischen den Regelungen für Bund/Länder und VkA zu unterscheiden.
- Wechselt ein Angestellter der Anlage 1 a den Arbeitgeber, sind je nach Tarif individuell Vordienstzeiten anzurechnen,
Bund/Länder: |
Zeiten "im öffentlichen Dienst", auch wenn sie unterbrochen sind; |
VkA-Tarif: |
Zeiten in einem "BAT-Arbeitsverhältnis", sofern ein unmittelbarer Anschluss der Arbeitsverhältnisse vorliegt. |
Erhebliche Personalkosten entstehen, wenn ein Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter die nach dem Tarifvertrag zutreffende Grundvergütung/Lebensaltersstufe berechnen will.
Die Festsetzung der Grundvergütung gestaltet sich derart kompliziert, dass selbst erfahrenen Personalsachbearbeitern immer wieder Fehler unterlaufen, die teuer werden können.
Gerade die Erfahrungen in den neuen Bundesländern zeigen, wie wenig durchschaubar die BAT-Regelungen sind. Die Stufenberechnungen mussten oft mehrmals revidiert werden. Auch ist es kaum möglich, die Vorschriften zur Stufenberechnung in ein Elektronisches Datenverarbeitungssystem umzusetzen. Bei zahlreichen EDV-Systemen muss die Stufe in der Regel "von Hand" berechnet und in die EDV eingegeben werden, zum Teil über eine Manipulation des Geburts- oder Einstellungsdatums.
Nicht zu unterschätzen sind die Probleme bei Betrieben, die nicht dem "öffentlichen Dienst" zuzurechnen sind, den BAT aber freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung durch Zuwendungsgeber anwenden:
Vorzeiten bei privaten Arbeitgebern mit vergleichbaren Tätigkeiten können nach dem BAT nur sehr eingeschränkt angerechnet werden (Einzelheiten unter "Vergütung/Höhe 2.5 und 2.3.4 "). Dies ist wenig nachvollziehbar und stößt in der Praxis häufig auf großes Unverständnis.
Die Vergütungsberechnung nach dem BAT ist überaus bürokratisch und häufig wenig sinnvoll gestaltet. Der Tarifvertrag bedarf dringend einer Vereinfachung!
Folgende einfache Lösung bietet sich an:
- Die Unterschiede zwischen Bund/Länder- und VkA-Tarif werden aufgehoben, d.h. gleiche Anzahl von Vergütungsgruppen, einheitliche Tabellen.
Das Eingangsalter der Angestellten der Anlage 1 a und der Angestellten der Anlage 1 b wird angeglichen.
D.h. Aufhebung der unterschiedlichen Eingangsaltersstufen für
- Verwaltungs-, technische Angestellte, Angestellte im Erziehungsdienst
in Vergütungsgruppe III – X: 21 Jahre
in Vergütungsgruppe II bzw. II b bis I: 23 Jahre
- Angestellte im Pflegedienst:
Vereinfachung der Stufenberechnung bei Höher- und Herabgruppierung im VkA-Bereich, z.B. durch Mitnahme der bisherigen Stufe in die neue Vergütungsgruppe.
Nicht normativ tarifgebundenen Arbeitgebern wird empfohlen, durch richtige Vertragsgestaltung schon jetzt die Berechnung der Grundvergütung zu vereinfachen! (Weitergehende Vereinfachungen siehe "BAT-Anwender ").
Folgende Alternativen kommen in Betracht:
Jeder neu eingestellte Mitarbeiter wird entsprechend seinem tatsächlichen Lebensalter eingestuft.
D.h.
§ 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 BAT (Bund/Länder) bzw.
§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT (VkA)
wird im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Bei Einstellung nach Überschreiten des Eingangsalters wird eine schädliche Stufenberechnung zwar vorgenommen.
Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern werden jedoch nicht berücksichtigt.
D.h.
§ 27 Abs. 6 BAT (Bund/Länder) bzw.
§ 27 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT (VkA)
werden nicht angewendet.
Bei der Stufenberechnung werden Vorzeiten "in vergleichbaren Einrichtungen" angerechnet. Dies unabhängig davon, ob die Vorgänger-Einrichtung dem "öffentlichen Dienst" im Sinne der Protokollnotiz zu § 27 BAT (Bund/Länder) angehörte, also Mitglied im Arbeitgeberverband war.
D.h. § 27 Abs. 6 BAT (Bund/Länder) wird modizifiert.
Bei Zuwendungsempfängern können unter Umständen Probleme hinsichtlich der Refinanzierung auftreten. Die Vereinbarung von BAT-abweichenden Regelungen sollte deshalb vorher mit dem Zuwendungsgeber abgesprochen werden!
Im Übrigen ist das Vergütungssystem des BAT zu starr und wenig motivierend, da nicht an die Leistung, sondern lediglich an die "übertragene Tätigkeit" und an soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter und Familienstand angeknüpft wird.
Die Tarifvertragsparteien haben diese Schwäche zwischenzeitlich zwar erkannt konnten sich bei den Tarifverhandlungen 1994 jedoch nur darauf verständigen, "Verhandlungen über die Einführung von Leistungszulagen aufzunehmen".
Wie der Arbeitgeber bereits heute durch freiwillige Zahlung von Leistungszulagen motivierend eingreifen kann, ist in "Leistungszulage" dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.