Kindergeld für Personen, die
im öffentlichen Dienst, d.h. bei
- der Bundesrepublik Deutschland,
- einem Land,
- einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
- einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
als Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind oder
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis (Beamtenanwärter) stehen – mit Ausnahme der Ehrenbeamten – oder Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten,
wird von der jeweiligen Anstellungskörperschaft/dem öffentlichen Arbeitgeber festgesetzt (§ 72 Abs. 1 EStG).
Gleiches gilt für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG hinsichtlich der dort beschäftigten Beamten und Versorgungsempfänger (§ 72 Abs. 2 EStG).
Ausgenommen von der besonderen Zuständigkeitsregelung sind nach § 72 Abs. 3 EStG
- die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
- die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
die unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverbände und die einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtungen oder Anstalten.
Die Prüfung der Ansprüche und Auszahlung des Kindergeldes an Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, obliegt seit 1.1.1999 wieder der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Gleiches gilt für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Caritas-Verbandes, des Deutschen Roten Kreuzes etc.
Auch hinsichtlich der Arbeitnehmer, die bei privaten BAT-Anwendern (GmbH, AG, e.V.) beschäftigt sind, obliegt die Entscheidung und Auszahlung des Kindergeldes den Familienkassen der Agenturen für Arbeit. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder dem kommunalen Arbeitgeberverband beigetreten ist.
Ist der Mitarbeiter bei einem in § 72 Abs. 1 EStG aufgeführten Arbeitgeber beschäftigt, so kommt es auf den Umfang der Beschäftigung nicht an. Kindergeld ist z.B. auch an geringfügig Beschäftigte auszuzahlen, wenn der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses, weshalb Kindergeld – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch für Zeiträume zu zahlen ist, in denen der Mitarbeiter keine Vergütung erhält.
Auch eine in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Mitarbeiterin hat Anspruch auf Kindergeld.
Gleiches gilt bei Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge.
Tritt ein Berechtigter im Laufe eines Monats in den öffentlichen Dienst ein, so wird das Kindergeld für den laufenden Monat grundsätzlich noch in der bisher zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit ausgezahlt.
Scheidet der Mitarbeiter im Laufe eines Monats aus dem öffentlichen Dienst aus, so ist das Kindergeld für den gesamten Monat noch vom Dienstherrn/ öffentlichen Arbeitgeber auszuzahlen (§ 72 Abs. 6 EStG).
Der Mitarbeiter wird befristet für die Zeit vom 15.6.2003 bis 14.6.2004 eingestellt.
Der Arbeitgeber muss Kindergeld auszahlen frühestens ab dem 1.7.2003 bis einschließlich 30.6.2004.
Wird ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst voraussichtlich nicht länger als für sechs Monate eingestellt, so ist nicht der öffentliche Arbeitgeber, sondern die Familienkasse der Agentur für Arbeit für die Festsetzung und Auszahlung zuständig (vgl. § 72 Abs. 4 EStG). Damit wird ein mehrmaliger Wechsel der Zuständigkeit innerhalb einer nur kurzen Zeitspanne vermieden.
Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt führen, bei denen aber nur ein Elternteil im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, entscheiden durch die Berechtigtenbestimmung (Näheres hierzu unter "mehrere Anspruchsberechtigte") darüber, ob sie das Kindergeld vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder über die Agentur für Arbeit beziehen wollen. Eine vorrangige Verpflichtung des öffentlichen Dienstes besteht nicht.