Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 EStG grundsätzlich für
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. Kinder des anderen Ehegatten, sofern sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind ,
3. Pflegekinder, sofern die in § 32 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie
4. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel .
Verheiratete Kinder
Der Familienstand des Kindes ist nach dem Wortlaut des EStG – im Gegensatz zur früheren Regelung im BKGG – zwar unerheblich.
Nach der Entscheidung des BFH endet die Berücksichtigung als Kind jedoch grundsätzlich am Ende des Monats der Eheschließung eines volljährigen Kindes. Für die Monate nach der Eheschließung haben die Eltern des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Mit der Heirat sind nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, sondern der Ehegatte.
Auch nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 soll das Kindergeld eine aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit des Anspruchstellers ausgleichen. Das Gesetz knüpft in typisierender Betrachtung an das Bestehen einer Unterhaltspflicht an. Fällt die Unterhaltspflicht der Eltern weg, so besteht nach der Heirat grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Aus diesem Grund führt das Erlöschen von Unterhaltspflichten zu einem Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld.
Etwas anderes gilt, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
Der Wegfall des Kindergeldanspruchs ist entsprechend auf verheiratete Kinder anzuwenden, die dauernd getrennt leben, geschiedene Kinder - hier ist der Ehegatte bzw. der frühere Ehegatte nach wie vor zum Unterhalt verpflichtet - und in einer eingetragenden Lebenspartnerschaft lebende Kinder.
Territorialprinzip
Auch beim Kind ist das sog. "Territorialitätsprinzip" zu beachten. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt
- in der Bundesrepublik Deutschland,
- in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 S. 3 EStG i.d.F. des JStErgG 1996).
Einzelheiten zum "Kinde"-Begriff
Zu 1. Verwandte Kinder
Im ersten Grad verwandte Kinder sind die leiblichen Abkömmlinge des Berechtigten (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder – beim Vater grundsätzlich erst nach der Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen) sowie angenommene Kinder (§ 1755 BGB).
Ist das Kind des Antragstellers zugleich Pflegekind einer anderen Person, so wird das Kind vorrangig als Pflegekind berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 S. 2 EStG).
Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.
Zu 2. Kinder des anderen Ehegatten
Kinder des anderen Ehegatten sind die aus einer früheren Ehe stammenden oder nichtehelich geborenen Kinder des Ehepartners. Auch während der bestehenden Ehe geborene Kinder, deren Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), sind Kinder des anderen Ehegatten.
Anspruch auf Kindergeld besteht jedoch nur, wenn das Kind in den Haushalt des "Stiefelternteils" aufgenommen ist.
Eine Aufnahme in den Haushalt ist gegeben, wenn das Kind im Haushalt des Antragstellers seine persönliche Betreuung und Versorgung findet. Zwischen dem Antragsteller (dem Ehegatten des leiblichen Elternteils) und dem Kind muss ein "auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art" bestehen.
Wird ein Kind vorübergehend anderweitig untergebracht, bleibt aber die Zugehörigkeit zum Haushalt fortbestehen, gilt das Kind weiterhin als in den Haushalt aufgenommen.
Ein Kind wird zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf Kosten des Ehemannes der Mutter in einer anderen Stadt untergebracht. Das Kind kehrt regelmäßig an den Wochenenden und in den Schulferien in den Haushalt der leiblichen Mutter und ihres Ehegatten zurück. Die "Haushaltsaufnahme" besteht fort.
In Heimerziehung befindliche Kinder gelten nicht als in den Haushalt aufgenommen.
Zu 3. Pflegekinder
Für Pflegekinder besteht Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Abs. 1 Ziffer 2 EStG), sofern
- der Berechtigte mit dem Pflegekind durch ein "familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden" ist,
- der Berechtigte das Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und
- der Berechtigte das Pflegekind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.
Zwischen dem Antragsteller und dem Pflegekind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis be...